Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Typus wesentliches Charakterzeichen ist, von vornherein in das Licht einer 
contradictio in adjecto. 
Kurz gesagt, ein Universalrecht, das trotz differencirender „Eigenart 
der einzelnen Völker und ihrer Existenzbedingungen“ eine nivelirende Uni- 
formirung der Menschheit erstrebt, wäre ein Universalunrecht. Für die 
Menschheit bezw. deren letzte Ausgestaltung lässt sich, innerhalb der Folge- 
wirkung naturgesetzlicher Bedingungen, als normales Endziel nur die concen- 
trische Einheit einer organisch gegliederten Mannigfaltigkeit denken. Der 
Kettenschluss Posr’scher Ideen nimmt dagegen ein unorganisches Einerlei 
von indifferenten Einzelwesen in Sicht, eine Combinationr, die auf Erden 
höchstens in dem Sande am Meere einen vergleichenden Anknüpfungspunkt 
findet. 
Mit einem Wort: Des Autors Vorstellungen von letzter Rechtsaus- 
gestaltung laufen nicht auf den von ihm erträumten „glänzenden Palast 
menschlichen Wissens“ hinaus, sondern auf das, was schon die Alten, unter 
der Marke des Prokrustes-Bettes, als Zerrbild barbarischer Rechtsver- 
höhnung gegeisselt haben. 
So viel zu der einen Seite des oben berufenen Bannkreises. Einige 
Schlussbemerkungen noch zur anderen Seite desselben. Die Richtung dieses 
anderen Gesichtsfeldes veranschaulicht Autor am Schluss des Vorworts mit 
dem Satze: „Die Grundzüge des menschlichen Rechts sind einfach, gross und 
klar, wie die Gesetze der Sternenwelt“. Hier handelt es sich bei dem Autor 
wesentlich um das, was man, mit gangbarem Stichwort bezeichnet, etwa 
Omnipotenz des Rechtsstaates nennen kann. Der leuchtende Himmel, der 
nach Post alles Heil der menschlichen Innen- und Aussenwelt bedingen soll, 
ist die plenipotente Rechtswelt, der von der ethnologischen Jurisprudenz 
generalisirte Rechtsstaat des Erdkreises. 
Der Kürze wegen sei R. v. Mont (Encykl. d. Staatsw.) das Wort der Ent- 
gegnung ertheilt: „Die Auffassung des Staates als einer blossen Rechtsanstalt 
beginnt mit PuFENDORF, ist von KAT lange unbestritten auf den Thron erhoben 
worden und hat endlich in der liberalen deutschen und französischen Schule 
ihre höchste Ausbildung, aber auch ihr wissenschaftliches Ende erreicht... 
Belustigend ist es anzusehen, wie sich Anhänger dieser Ansicht drehen und 
wenden, den Worten und Begriffen Gewalt anthuend, wenn sie den doch gar 
zu unabweisbaren weitergehenden Forderungen des Lebens auf ihrer engen 
Grundlage Befriedigung verschaffen wollen“ 8. 82. „Der ohnehin so oft miss- 
verstandene und falsch angewandte Begriff des Rechtsstastes gibt eine Ver- 
anlassung weiter, nicht mehr zu thun, als was das äussere Gesetz verlangt, 
während dieses doch nur das Wenigste und nicht das Höchste 
behiehlt* S. 604. 
Wenn: aber Autor als besonderen Stützpunkt und Vorzug seiner ethno- 
logischen Jurisprudenz die Tendenz hervorhebt, „Die ganze Masse der un- 
ceultivirten Völker in rechtshistorische Behandlung“ 8. 4 zu nehmen, so sei
	        
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