Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Jung: von der Friedloslegung als principalem Zwangsmittel bis zu der die 
Selbsthingabe in Schuldknechtschaft herbeiführenden Verfestung des Exequen- 
den als subsidiärer, lediglich bei Vermögensmangel platzgreifender Executions- 
art. Auf das Einzelne einzugehen, ist hier nicht der Raum. Nur beispiels- 
halber sei auf den beachtenswerthen Vorschlag für die Interpretation der 
stark umstrittenen Stellen lex Sal. 50. 51 Cap. I. 10 (S. 34—42) und auf 
die interessanten Ausführungen über die burgundische Prozessbürgschaft und 
ihre Folgeerscheinungen (S. 99—112) hingewiesen. Haben wir auch gerade 
über den im vorliegenden Abschnitt bearbeiteten Stoff bereits treffliche Unter- 
suchungen, so von SoHM, BRUNNER u. a., so fördert doch HorTEN unleugbar 
unsere Erkenntnis. Um so beklagenswerther ist die Form, in welcher er 
uns seine Gedanken darbietet. Sätze, die über 20 Zeilen lang sind, kommen 
häufig vor; ein Satz auf S. 65 und 66 bringt es auf 37 Zeilen. Der Neben- 
satz herrscht vor; Einschaltungen, welche die Uebersichtlichkeit hindern, 
finden sich in Unzahl. Der Ausdruck ist geschraubt, reich an Phrasen und 
überflüssigen, zum Theil falsch verwendeten Bildern (z. B. S. 92: „im Sinn 
‚jener nicht viel fakelnden alten Rechtsauffassung“ ; S. 105: „die gar zu grelle 
Hohlheit“; 8.57: „Um dieses Körnchen Kern aber muss die Begründung 
des Chrene-Cruda-Verfahrens aus der Verwandtenliebe wohl recht verlegen 
werden“), an manchen Stellen geradezu undeutsch (vgl. S. 55 Z. 16—18). Das 
Ganze zeigt eine ermüdende Weitschweifigkeit. Es ist erklärlich, dass diese 
Mängel auch die Klarheit der Ausführungen beeinträchtigen und die Geduld 
des Lesers aufs Höchste anspannen. Druckfehler, wie Beethmann-Hollweg 
und K. Löning (statt E. Löning), wirken, wenn sie ausnahmslos wiederkehren 
recht störend. 
Breslau. Dr. Alfred Schultze. 
Zorn, Die staatsrechtliche Stellung des preussischen Gesammt- 
ministeriums. 1892 (Sonderabzug aus der Festschrift für Konrad 
von Maurer in München). Göttingen, Dieterich’sche Verlags-Buchhand- 
lung, 1892. 
Die Frage ist: bildet das preussische Gesammtministerium die oberste 
collegiale Zentralbehörde der preussischen Staatsverwaltung, was bisher die 
herrschende Meinung gewesen ist, oder sind lediglich einzelne einander gleich 
gestellte Ressortminister vorhanden? Verf. schlägt den einzig richtigen Weg, 
den rechtsgeschichtlichen, ein. Als es sich im Anfang dieses Jahrhunderts 
um den Wiederaufbau des preussischen Staats, insbes. um die Reorganisation 
der obersten Staatsverwaltung handelte, standen sich hinsichtlich der letzteren 
zwei Anschauungen gegenüber: die StEin’sche, wornach an der Spitze der 
-Staatsverwaltung das Staatsministerium als beschliessendes Kollegium stehen 
sollte, und die HARDENBERG-ÄLTENSTEIN’sche, die die ganze Verwaltung in 
Einem Minister gipfeln lassen wollte. In der Verordnung vom 24. November 
1807 siegte zunächst die erstere Ansicht: die gesammte Verwaltung wird in
	        
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