Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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einen Staatsratb concentrirt und die einzelnen Ministerien sind nichts anderes 
als Abtheilungen dieses Staatsraths. Allein diese Verordnung kam nicht zur 
Ausführung. Sie wurde ersetzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 
1808, die heute noch die Grundlage der Organisation des preussischen Staats- 
ministeriums bildet und den Sieg der anderen Anschauung bedeutet. Wohl 
ist hier der Staatsrath beibehalten, in dem sich die oberste allgemeine Staats- 
verwaltung unter der unmittelbaren Aufsicht des Monarchen vereinigen soll 
und unter dem fünf Ressortministerien bestellt werden. Allein nur diese 
traten ins Leben: „eine wohleingerichtete Ressortverwaltung war geschaffen, 
aber es fehlte die Staats verwaltung“. Die auf HARDENBER@ zurückzuführende 
Verordnung vom 27. Oktober 1810 half diesem Mangel ab, indem sie an die 
Spitze der Verwaltung im Amte des Staatskanzlers den „vollendetsten 
Ministerialdespotismus“ setzte. Dem Staatsrath blieb nur die Vorbereitung 
und Vorberathung der Gesetze und allgemeinen Anordnungen. Daran hat 
auch die Verordnung vom 3. Juni 1814, aus der die herrschende Meinung das 
Collegialsystem als das die preussische Ministerialorganisation beherrschende 
Princip ableitet, nichts geändert: sie hat nur die Möglichkeit eröffnet, den 
Staatskanzler, falls er es wollte, durch das Staatsministerium zu ersetzen. 
Zwar gelangte in der Verordnung vom 20. März 1817 der Gedanke des 
Staatsraths zur Verwirklichung, allein in den bestehenden Einrichtungen der 
Centralverwaltung wurde dadurch nichts geändert: in der Hauptsache sollte 
der Staatsrath oberster Beirath der Krone in Sachen der Gesetzgebung sein, 
aber an der Verwaltung selbst keinen Antheil haben. Auch die Verordnung 
vom 3. November 1817 hat kein wirkliches collegiales Staatsministerium ge- 
schaffen. Nicht einmal der Wegfall des Staatskanzlers (im Jahr 1822) hat an 
den bestehenden Verhältnissen etwas geändert, und da die Verfassungsurkunde 
von 1850 die Organisation der Centralbehörden nicht berührt hat, so ist das 
ältere Recht in Kraft geblieben, soweit es nicht in einigen wenigen Punkten 
aufgehoben worden ist. Wohl ist das Staatsministerium in einzelnen Fällen, 
die der Verf. zusammenstellt, die berathende und beschliessende Behörde, aber 
es sind dies doch immer nur einzelne Fälle. — Das wohlbegründete Ergebniss 
der klaren und gründlichen Untersuchung ist also: es besteht in Preussen 
ein collegiales Gesammtministerium nicht, vielmehr sind lediglich einzelne 
von einander unabhängige Ressortminister vorhanden. 
Leipzig. Rieker. 
Franz Ulrich, Geh. Regierungs- und vortragender Rath im Ministerium der 
öffentlichen Arbeiten. Personentarifreform und Zonentarif. 
Berlin. Verlag von Julius Springer. 1892. 
Der Verfasser entwickelt unzweifelhaft in dem vorliegenden Werke die 
im Ministerium der Öffentlichen Arbeiten herrschenden Ansichten hinsichtlich 
einer Personentarifreform. Er verwirft principiell die von HERTZKA, ENGEL 
und PERROT vertretene Richtung, welche im Personenverkehr einen Zonen-
	        
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