Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Albrecht Ernst Braun und August Karl Weber, Das Verfassungs- und 
Verwaltungsrecht des Grossherzogthums Hessen; Bd. ], 
Darmstadt, Jonghaus’sche Hofbuchhandlung, 1894. 
Das im Grossherzogthum Hessen neben dem ZELLER'schen Werke viel- 
benutzte Handbuch des Verwaltungsrechtes von F. KUECHLER erscheint in 
dem BrAUn-WEBER’schen Handbuche in neuer Bearbeitung; jedoch ist die 
neue Bearbeitung eine derart selbständige Leistung, dass die Verfasser ganz 
gut ihre Darstellung als neues Werk hätten bezeichnen können. Von dem 
auf drei Bände berechneten Handbuch liegt der erste vor, in demselben 
werden behandelt die staatsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsrechts, 
das Justizwesen, das Heerwesen und das Finanzwesen. Die Darstellung ist 
eine höchst sorgfältige, Gesetzgebung und Verordnungen sind mit vollstän- 
diger Beherrschung des reichen Materials benützt worden, auch die Litteratur 
des Reichsrechts hat ebenso wie dieses selbst eine ausgiebige Beachtung ge- 
funden. Da das Werk nicht nur für die Juristen und Berufsbeamten, sondern 
auch für die zahlreichen Beamten der Selbstverwaltungskörper bestimmt ist, 
haben sich die Verfasser bemüht, den zu behandelnden Stoff in einer mög- 
lichst leicht verständlichen Ausdrucksweise darzustellen; die schwierige Klippe, 
welche hierbei stets zu umschiffen ist, die Klippe des Trivialwerdens ist von 
ihnen vermieden worden. Der Einfluss der Lasanp’schen Methode zeigt sich 
auch in dieser Darstellung des Verwaltungsrechts eines mittleren Partikular- 
staates, mit Vergnügen betont Recensent, dass bei der Behandlung verschie- 
dener Materien die scharfe juristische Durcharbeitung der öffentlich-recht- 
lichen Bestimmungen zu erkennen ist, an welche LaBanD die deutsche Staats- 
lehre gewöhnt hat. Das Werk wird sich in dem hessischen Gebiete wohl 
bald einbürgern, seine Ausstattung kann Recensent loben. Fuld. 
Kern, Eduard, Dr., Ueber die Aeusserung des Volkswillens in der 
Demokratie. Basel (R. Reich, 1893). 
Verfasser geht davon aus, dass die Frage der Woahlreform in den 
letzten Jahren immer mehr an Boden gewonnen hat. Er empfindet es als 
Mangel, dass deren Behandlung bis jetzt meist den Philosophen und Mathe- 
matikern überlassen blieb, und will vom juristischen Standpunkt aus der 
Sache näher treten. Dies ist an sich nur zu begrüssen, wenn wir auch nicht 
anerkennen können, dass mit Beiziehung der Pandekten-Eintheilung in res 
unitae, res connexae und universitates Erhebliches gewonnen sei für die 
Entscheidung (8. 22); was Verfasser selbst von Unanwendbarkeit der alten 
civilistischen Regel qui tacet consentire videtur auf unsere staatsrechtlichen 
Verhältnisse sagt (8. 27), kann man getrost übertragen auf alle Regeln und 
Schematisirungen des römischen’ Civilrechts. Im Uebrigen aber gelangt er 
auf juristischem Wege sachlich im Wesentlichen zu den gleichen Forde- 
rungen, wie sie von jenen Philosophen und Mathematikern in ihren „ver- 
dienstvollen Vorarbeiten“ (S. 3) verfochten werden. Nach der negativen
	        
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