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Albrecht Ernst Braun und August Karl Weber, Das Verfassungs- und
Verwaltungsrecht des Grossherzogthums Hessen; Bd. ],
Darmstadt, Jonghaus’sche Hofbuchhandlung, 1894.
Das im Grossherzogthum Hessen neben dem ZELLER'schen Werke viel-
benutzte Handbuch des Verwaltungsrechtes von F. KUECHLER erscheint in
dem BrAUn-WEBER’schen Handbuche in neuer Bearbeitung; jedoch ist die
neue Bearbeitung eine derart selbständige Leistung, dass die Verfasser ganz
gut ihre Darstellung als neues Werk hätten bezeichnen können. Von dem
auf drei Bände berechneten Handbuch liegt der erste vor, in demselben
werden behandelt die staatsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsrechts,
das Justizwesen, das Heerwesen und das Finanzwesen. Die Darstellung ist
eine höchst sorgfältige, Gesetzgebung und Verordnungen sind mit vollstän-
diger Beherrschung des reichen Materials benützt worden, auch die Litteratur
des Reichsrechts hat ebenso wie dieses selbst eine ausgiebige Beachtung ge-
funden. Da das Werk nicht nur für die Juristen und Berufsbeamten, sondern
auch für die zahlreichen Beamten der Selbstverwaltungskörper bestimmt ist,
haben sich die Verfasser bemüht, den zu behandelnden Stoff in einer mög-
lichst leicht verständlichen Ausdrucksweise darzustellen; die schwierige Klippe,
welche hierbei stets zu umschiffen ist, die Klippe des Trivialwerdens ist von
ihnen vermieden worden. Der Einfluss der Lasanp’schen Methode zeigt sich
auch in dieser Darstellung des Verwaltungsrechts eines mittleren Partikular-
staates, mit Vergnügen betont Recensent, dass bei der Behandlung verschie-
dener Materien die scharfe juristische Durcharbeitung der öffentlich-recht-
lichen Bestimmungen zu erkennen ist, an welche LaBanD die deutsche Staats-
lehre gewöhnt hat. Das Werk wird sich in dem hessischen Gebiete wohl
bald einbürgern, seine Ausstattung kann Recensent loben. Fuld.
Kern, Eduard, Dr., Ueber die Aeusserung des Volkswillens in der
Demokratie. Basel (R. Reich, 1893).
Verfasser geht davon aus, dass die Frage der Woahlreform in den
letzten Jahren immer mehr an Boden gewonnen hat. Er empfindet es als
Mangel, dass deren Behandlung bis jetzt meist den Philosophen und Mathe-
matikern überlassen blieb, und will vom juristischen Standpunkt aus der
Sache näher treten. Dies ist an sich nur zu begrüssen, wenn wir auch nicht
anerkennen können, dass mit Beiziehung der Pandekten-Eintheilung in res
unitae, res connexae und universitates Erhebliches gewonnen sei für die
Entscheidung (8. 22); was Verfasser selbst von Unanwendbarkeit der alten
civilistischen Regel qui tacet consentire videtur auf unsere staatsrechtlichen
Verhältnisse sagt (8. 27), kann man getrost übertragen auf alle Regeln und
Schematisirungen des römischen’ Civilrechts. Im Uebrigen aber gelangt er
auf juristischem Wege sachlich im Wesentlichen zu den gleichen Forde-
rungen, wie sie von jenen Philosophen und Mathematikern in ihren „ver-
dienstvollen Vorarbeiten“ (S. 3) verfochten werden. Nach der negativen