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In 22 Abschnitten ist das in den meisten europäischen und einigen
aussereuropäischen Staaten geltende Recht betreffend die Verpflichtung des
Klägers zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten dargestellt (S. 6—21). —
Alsdann folgt die Darstellung der im Auslande geltenden Bestimmungen
über die Gewährung des Armenrechts an Ausländer in 16 Abschnitten
(S. 21—41).
Der dritte bei Weitem umfangreichste Theil (S. 41—103) enthält in
27 Abschnitten die Grundsätze der ausländischen Prozessgesetze über die
Vollstreckung ausländischer Civilurtheile; hier ist das in den meisten Cultur-
staaten der civilisirten Welt geltende Recht zur Darstellung gelangt.
Dass die Koprpers’sche Schrift nicht bloss dem Praktiker reiche Be-
lehrung bietet und für ihn ein sehr werthvolles Hülfsmittel bildet, sondern
auch für den Theoretiker, der sich über gewisse Fragen des ausländischen
und internationalen Prozessrechts orientiren will, eine reiche Fundgrube dar-
stellt, dürfte schon aus der vorstehenden kurzen Inhaltsangabe ohne Weiteres
erhellen. Neukamp.
Prof. Dr. Richard Schmidt, Staatsanwalt und Privatkläger. Zur Gesetz-
gebungskritik. Leipzig 1891. Duncker & Humblot. VIII u. 148 S.
“ Mehr als je steht die Frage nach einer Reform unserer Strafprozess-
ordnung im Vordergrund des öffentlichen Interesses. Ueber die Reform-
bedürftigkeit selbst herrscht keine Meinungsverschiedenheit; dagegen ist leb-
haftester Streit darüber entbrannt, welche einzelnen Punkte reformbedürftig
sind, in welchen Richtungen die Reform sich zu bewegen hat, ob eine stück-
weise oder totale Reform sich empfiehlt u. dgl. m. —
Eine der wichtigsten von diesen Streitfragen, die für die Gestaltung
der Reform grundlegend ist, hat der Verfasser in der vorliegentemSchrift
behandelt: Soll das Anklagemonopol des Staatsanwalts aufrecht erhalten oder
durcli die sog. Popularklage ersetzt werden oder sollen beide Prozedurarten
mit einander combinirt werden und in welcher Weise ?
Der Arbeit des Verfassers gebührt das Verdienst, alle einschlägigen
Fragen scharf formulirt zu haben; auch kann derselben die Anerkennung
nicht versagt werden, dass sie bei dem Lösungsversuch sich volltönender,
aber inhaltsleerer Phrasen glücklich zu enthalten gewusst hat, vielmehr durch
klare nüchterne Erwägungsgründe unter stetem Festhalten praktischer Ge-
sichtspunkte auf ihr Ziel losgesteuert ist. —
Nach der Ansicht des Verfassers ist die Streitfrage, ob Anklagemonopol
des Staatsanwalts oder Privatklage (wie er die Popularklage nennt), oder
Beides vereinigt lediglich danach zu entscheiden, was dem Zwecke der that-
kräftigen, aber gerechten Verbrechensverfolgung am förderlichsten ist (S. 18).
Es kann zwar mit Fug bezweifelt werden, ob dieser Gesichtspunkt der allein
entscheidende ist; stellt man sich aber auf den Standpunkt des Verfassers,
Archiv für öffentliches Recht. IX. 4. 41