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durch Bezugnahme auf das Buch von K, Scamivr über die Confession der
Kinder (Freiburg 1890) kürzer und stellt fest: nach erreichtem Unterschei-
dungsalter könne ein Austritt der Eltern auf die Confessionszugehörig-
keit der Kinder nicht mehr einwirken, vor jenem Momente aber sei
die Bedeutung des elterlichen Austrittes für das Kind davon abhängig,
ob das religiöse Erziehungsrecht als Theil der elterlichen bezw. väter-
lichen Gewalt oder als ein ganz besonderes Recht aufgefasst werde, ob
es sich ferner um gleichzeitigen Uebertritt beider bisher in ungemischter
Ehe lebender Eltern zu einer anderen Confession oder um bereits vorhan-
dene bezw. durch den Confessionswechsel nur eines Gatten hervorgerufene
Mischzustände handele und ob endlich in Folge positiver partikularer Rege-
lung Discretionsalter und Ende des religiösen Erziehungsrechtes der Eltern
zeitlich auseinanderfallen. In 8 6 (die Rechtsfolgen des Austritts) wird
zunächst constatirt, dass im Gegensatze zur katholischen Kirche für die evan-
gelische der Austritt aus der Rechtskirche, weil diese bloss Landeskirche sei,
nicht nothwendig mit dem Austritt aus der Bekeunntnisskirche zusammenfalle.
Die Folgen des Austrittes und namentlich der für ihren Beginn massgebende
Zeitpunkt seien verschieden einerseits für solche Rechte, deren Bestand oder
Ausübung von der ÜConfession abhänge, und andererseits für die Rechte und
Pflichten gegenüber der bisherigen Religionsgemeinschaft (auf letzgenannte
Gruppe geht Schmipr und zwar betreffs der bisherigen Rechte des Austreten-
den wegen allzugrosser Mannigfaltigkeit der territorialen und localen Bild-
dungen nicht näher ein). In 87 des systematischen Theiles endlich giebt
SCHMIDT eine Zusammenfassung der von ihm gewonnenen Ergebnisse und
vor allem für jeden der bisher behandelten Einzelpunkte eine Reihe legislatori-
scher Vorschläge, deren Aufstellung zugleich die Bezeichnung des Werkes
als kirchenrechtliche und kirchenpolitische Abhandlung rechtfertigt; diese
Vorschläge gipfeln in folgenden Sätzen: der Staat müsse für alle mit Corpo-
rationsrechten ausgestatten, nicht nothwendig auch für die bloss anerkannten
Religionsgesellschaften den Austritt gesetzlich regeln, soweit dieser die völlige
Confessionslosigkeit oder bei Confessionswechsel Befreiung von kirchlichen
Abgaben bezwecke. Das Discretionsalter sei einheitlich zu normiren, aber
nicht über das Grossjährigkeitsalter hinauszuschieben. Das religiöse Er-
ziehungsrecht der Eltern solle womöglich reichsgesetzlich geregelt werden,
sei auch bei gemischten Ehen in die Hand des Vaters zu legen, habe bis zum
vollendeten 14. Lebensjahre zu dauern und solle bis dahin bei Austritt des
Vaters (vorbehaltlich gegentheiliger Erklärung) zugleich den des Kindes in-
volvieren, das sich seinerseits nach Beendigung des elterlichen Erziehungsrechts,
alsdann aber selbst vor erreichbarem Discretionsalter auf Grund eigener Er-
klärung der neuen Confession seiner Eltern auschliessen dürfe. Die Form
des Austrittes habe sich bei beabsichtigter Dissidentenstellung anders zu ge-
stalten als bei Confessionswechsel; in beiden Fällen sei zwar eine Anzeige
an die bisherige Religionsgemeinschaft (ihren Vorstand, nicht ihren Geist-