Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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lichen und nicht nothwendig durch den Austretenden selbst) erforderlich, dort 
aber ausserdem nach Ablauf einer mässigen Bedenkzeit eine mündliche Er- 
klärung zu Protokoll einer weltlichen Behörde (etwa Gericht), hier auf Grund 
einer Bescheinigung der Austrittserklärung die Aufnahme in die andere 
Confession (mittels interner Form). Die Rechtsfolgen seien gleichmässig zu 
normiren für das bürgerliche und kirchliche Gebiet, für absoluten Austritt 
und Confessionswechsel; die kirchliche Abgabenpflicht müsse noch einige Zeit 
fortdauern, andererseits dürfe bei Confessionswechsel die Beitragspflicht zur 
neuen Religionsgesellschaft ebenso lange ruhen. 
Bei diesen legislatorischen Vorschlägen, über welche sich natürlich leb- 
haft discutiren lässt, hat Scamipt wohl nur die Möglichkeit einzelstaatlicher 
Gesetzgebung ins Auge gefasst; wenigstens spricht er den Wunsch reichs- 
gesetzlicher Regelung mit Deutlichkeit nur wegen des religiösen Erziehungs- 
rechtes der Eltern aus und scheint auch hier Bedenken gegen die Competenz 
des Reiches zu empfinden (S. 274f.). 
Die Sprache des Buches ist einfach, würdig und klar; Perioden, die man 
mehrfach lesen muss, um ihren Bau zu übersehen, begegnen selten. Arg 
missglückt ist der Satz auf S. 41: „Die Erklärung“ u. s. w. Selbst in die an 
und für sich recht trockene Aufgabe der Sichtung des Quellenmaterials weiss 
ScHmivt von Zeit zu Zeit einen anregenden, erfrischenden Hauch zu bringen, 
indem er gründliche Erörterungen ausgedehnter Controversen anstellt oder 
kleine rechtshistorische Skizzen einflicht (so S. 84ff. wegen Entstehung des 
annus discretionis) oder die Verwandtschaft der Normen verschiedener Staaten 
untersucht (z. B. S. 186, 205, 227 den Einfluss des preuss. Ges. v. 14. Mai 
1873 auf Württemberg, Hessen, Reuss ä. L.). 
Die Untersuchungen Scamipot's über die Quellenergebnisse dürften 
einigermassen abschliessend sein; sie enthüllen zwar im Grossen und Ganzen 
kein wesentlich neues Bild des geltenden Rechtszustandes, vertiefen aber (mit 
Ausnahme der oben bei Besprechung des $ 6 angedeuteten Punkte, in wel- 
chen sich Schmipt doch wohl nicht so kurz fassen brauchte) unsere Kennt- 
niss der Einzelheiten in bedeutendem Maasse. 
Königsberg. Richard Weyl. 
Zur Kritik des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetz- 
buchs für das Deutsche Reich: 
1. von Liebe, Reichsgerichtsrath: Sschenrechtliche Erörterungen zu 
dem Entwurf. Leipzig 1891. Verlag von C. L. Hirchfeld. VII u. 159 S. 
2. Dr. Ad. Klewitz, Gerichtsassessor: Die Entschädigungsansprüche aus 
rechtswidrigen Amtshandlungen unter Berücksichtigung des Entwurfs. Berlin 
1891. Verlag von Puttkammer & Mühlbrecht. 140 S. 
8. Dr. Emil Sehling, Professor der Rechte: Die religiöse Erziehung 
der Kinder und der Entwurf. Erlangen und Leipzig 1891. Andr. Deichert'- 
sche Verlagsbuchhandlung Nachf. (Georg Böhme).
	        
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