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Die erste Arbeit, deren Verfasser früher Hülfsarbeiter der Commission
für die Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches gewesen
und desshalb keinesfalls zu den unberufenen Kritikern gezählt werden darf,
was auch durch ein Studium seiner sorgfältig abwägenden Schrift bestätigt
wird, enthält der Natur der Sache nach wesentlich civilrechtliche
Erörterungen, deren Wiedergabe oder Kritik ausserhalb des Rahmens dieser
Zeitschrift fallen würde. Nur in dem (letzten) $ 18, welcher „die civilrecht-
lichen Grundlagen des Wasserrechts“ behandelt, wird das öffentliche Recht
wenigstens gestreift.
S. 155 insbesondere wird der wichtige, aber in Theorie und Praxis
viel zu wenig beobachtete Satz aufgestellt, dass die Vorschriften über das
Wasserrecht für das Privat- und öffentliche Recht von denselben Grund-
anschauungen ausgehen müssen ; „denn“, heisst es, „das öffentliche Recht muss,
wenn es an Stelle der nach Privatrechtsnormen sich regelnden Sachherr-
schaft eine nach öffentlichen Rechtsnormen sich regelnde Herrschaft setzt, mit
gleichen Grundbegriffen bezüglich des Gegenstandes
rechnen“.
Grössere Ausbeute für das Öffentliche Recht bietet die Arbeit von
KLEWwITz.
Dieselbe stellt zunächst die geschichtliche Entwicklung der sog. „Syn-
dikatsklage* dar und knüpft daran eine eingehende Erörterung des gelten-
den Rechts, die fortiaufend mit Vorschlägen de lege ferenda untermischt ist.
Nur die $$ 8—11 (S. 113—140) sind wesentlich und ausschliesslich der Ge-
staltung des zukünftigen Rechts gewidmet. Die Ergebnisse, zu welchen K:
gelangt, sind in Kürze folgende:
In erster Linie will der Verfasser eine direkte und unmittelbare Haft-
pflicht des Staates (der Gemeinden, Kreise und aller sonstigen öffentlich-
rechtlichen Corporationen) für allen durch die Beamten dieser Corporationen
den Staatsbürgern bei Ausübung des Amtes zugefügten Vermögensschaden
statuirt wissen, gleichviel, ob dieser durch eine Pflichtwidrigkeit
des Beamten verursacht ist oder nicht (S. 113, 114, 121, 131, 132). Dem
Staate (der Gemeinde, dem Kreise u. s. w.), soll alsdann gegen den schul-
digen Beamten, sofern dieser pflichtwidrig gehandelt, ein im Wege
des Disciplinarverfahrens festzustellender Regressanspruch zustehen (8. 121ff.).
Für die gegen den Staat zu richtenden Schadensersatzklagen soll, so-
weit schädigende Handlungen richterlicher Beamten in Frage stehen,
das Oberlandesgericht des Bezirks, in welchem sich die Rechtswidrigkeit
zugetragen hat, soweit es sich um rechtsverletzende Acte der Verwaltungs-
beamten handelt, das „Verwaltungsgericht höherer Ordnung“ zuständig sein.
Ob und inwieweit die Vorschläge des Verfassers für eine Umgestaltung
des geltenden Rechts verwerthbar sind, das muss hier dahin gestellt bleiben ;
jedenfalls verdienen dieselben ernste Beachtung, da sie auf sorgfältiger
Prüfung aller einschlägigen Fragen und gründlicher Durchdringung eines