Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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grossen Theils der vorhandenen Litteratur beruhen. — Zu bedauern ist nur, 
dass dem Verfasser die auch für die vorliegende Frage grundlegenden Aus- 
führungen GIERKE’S (Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Recht- 
sprechung; Berlin 1887, S. 794ff.) offenbar gänzlich unbekannt geblieben 
sind; abermals ein Beweis für die Richtigkeit der von dem Berichterstatter 
anderweit (das Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung er- 
läutert; S. XIV; Berlin 1893) aufgestellten Behauptung, dass die GIERKE’sche 
Genossenschaftstheorie leider in Theorie und Praxis noch immer nicht völlig 
nach Verdienst gewürdigt wird. 
Die Seaume’sche Schrift zerfällt in zwei Theile. 
In dem ersten Theile wird die Competenz des Reiches zur Regelung der 
religiösen Kindererziehung untersucht. Der Verfasser kommt zu dem Ergeb- 
niss, dass zwar diese Materie grösstentheils dem öffentlichen Recht angehöre, 
aber immerhin dergestalt mit privatrechtlichen Fragen durchsetzt sei, dass 
die Commission hieraus die formelle Berechtigung zur Regelung der An- 
gelegenheit in dem Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs hätte herleiten 
können. Diese einheitliche Regelung sei um desswillen zu empfehlen, weil 
der gegenwärtig in den einzelnen Bundesstaaten herrschende Rechtszustand 
ein höchst verworrener und verbesserungsbedürftiger sei (S. 10ff., 20). 
Diejenige Grundlage, auf welcher DrAcaHE (in der Schrift: „Die religiöse 
Erziehung der Kinder nach dem Entw. des bürgerl. G.-B. f. d. D. R. und 
Abänderungsvorschläge; Halle 1889) die formelle Competenz des Reiches zur 
Ordnung des religiösen Kindererziehungsrechts herleitet, nämlich das dem 
Reiche angeblich zustehende Kirchenhoheitsrecht wird von dem Verfasser 
nicht anerkannt. Nach Ansicht des Berichterstatters ist es ihm auch ge- 
lungen, den üherzeugenden Nachweis zu führen, dass dem Reiche als solchem 
die sog. Kirchenhoheit nicht beiwohnt (S. 20—30). 
Die in dem zweiten Theil der Schrift (S. 31—64) enthaltenen positiven 
Vorschläge des Verfassers, welche auf eine einheitliche Regelung des reli- 
giösen Kindererziehungsrechts durch das zukünftige bürgerliche Gesetzbuch 
abzielen, dürften vielfachem Widerspruch begegnen und zwar schon deshalb, 
weil es bei der heute herrschenden Zerklüftung der religiösen Anschauungen 
fast unmöglich erscheint, für die das religiöse Gebiet berübrenden Fragen eine 
Zustimmung grösserer Kreise zu gewinnen. 
Göttingen 1893. Neukamp. 
1) Dr. jur. K. Bachem, Rechtsanwalt: Das Reichsgesetz betr. die Ge- 
werbegerichte erläutert. Köln 1890. Verlag von J. P. Bachenm. 
IH u. 144 8. 
2) Haas, Landrichter: Kommentar zum Reichsgesetz betr. die Ge- 
werbegerichte vom 29. Juli 1890. Göttingen 1891. Verlag von 
Vandenhoek & Ruprecht, VII u. 2718.
	        
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