Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ordnung wird in allen seinen Theilen durch die Bestimmungen des Gesetzes 
ersetzt. Es empfiehlt sich, denselben auch formell aufzuheben 
u.8.w.“ — Wer es nicht weiss, dass diese Sätze wörtlich den „Motiven“ 
entlehnt sind — was der Verfasser keineswegs etwa durch Anführungszeichen 
kenntlich gemacht — wird gar nicht verstehen, wesshalb derselbe die „Auf- 
hebung“ des $ 120° empfehlen zu müssen glaubt, obwohl diese bereits in 
8 78 Abs. 1 des Gesetzes wortdeutlich ausgesprochen ist. 
In ähnlicher Weise ist die S. 136 und 137 unter a—q erfolgte Aufzählung 
der Fälle, in welchen gemäss den Vorschriften der C.-P.-O. das Rechtsmittel 
der Beschwerde zulässig ist, offenbar dem Commentar zur C.-P.-O. von 
Wırmowskı-LevyY (3. Aufl. S. 644) entnommen, wobei indess übersehen ist, 
dass die Fälle k, 1, q bei dem Verfahren vor den Gewerbegerichten entweder 
garnicht oder doch nur ausnahmsweise (nämlich ad l dann, wenn das Prozess- 
gericht in der Vollstreckungsinstanz die Functionen des Vollstreckungsgerichts 
hat) vorkommen. (Vgl. $ 56 des G.-G. und dazu ScHIErR selbst S. 144; ferner 
S 60 des G.-G.) Neukamp.,
	        
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