Der neue österreichische Entwurf einer Civilprocess-
Ordnung‘).
Von
Landrichter K. ScHnEIDErR (Cassel).
Der Pendelschlag der Entwicklung unseres Processrechts scheint
mit dem Entwurfe einer Civilprocessordnung für Oesterreich wieder
1) Es handelt sich um drei Gesetzentwürfe, nämlich über „das gerichtliche
Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten*, „die Ausübung der Gerichts-
barkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechts-
sachen* und über „das Executions- und Sicherungsverfahren“, die im Frühjabre
dem Abgeordnetenhause in Wien vorgelegt sind. Ihre Systematik ist von
der bei uns hergebrachten abweichend, so dass hier, wo die civilprocessaulischen
Vorschläge besprochen werden sollen, doch auch die beiden letzten Entwürfe
zu berücksichtigen sind; sie sollen im folgenden mit P.O., G.V. und Zw.G.
abkürzend bezeichnet werden. — An Literatur sind bereits zu nennen: Die
Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zu Wien vom 22. März 1893, die
nach der beschlossenen Commissionsberathung im Herbste voraussichtlich
wieder aufgenommen werden; die kurze Anzeige der Gesetze von SCHRUTKA-
RECHTENSTAMM in HEYMANNS juristischen Litteraturblatte; der Aufsatz von
Dr. O. BAEHR in den „Grenzboten“ III, 1893 S. 101. Aehnliche Vorschläge,
wie die P.O. scheint Horn in seiner Schrift „Zur Reform des deutschen
Civilprocesses* zu machen (1893). An Vorarbeiten sind hauptsächlich die Ab-
handlungen des Hauptverfassers der Entwürfe, des Prof. Dr. Franz. KLEın zu
Wien, zu beachten: „Schuldhafte Parteihandlung“ und „Pro futuro“ ; ferner
die Aufsätze von FRÄNKEL (in GRÜNHUTS Zeitschrift 19. Heft 1); von GERT
und HögeL in den Wiener „Juristischen Blättern XXI. Nr. 4—6 u. 22, sowie
das „Stimmungsbild“ in XXII. Nr. 28 ff. und ein Vortrag von FRÄNKEL vom
1. April 1891 in der Wiener juristischen Gesellschaft. Ich selber bin in meiner