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lichkeit amtlicher Ermittlungen zu Gunsten privater Rechte nach
der Entwicklung unserer Arbeitergesetzgebung in Versicherungs-
und gewerblichen Streitigkeiten doch Niemand mehr glaubt®),
und der Staat sich nicht mehr damit begnügen kann, den Par-
teien als Civilprocess ein „schlechtes Uhrwerk“, wie MEnGER tref-
fend sagt, zu gewähren, das, um im Gange zu bleiben, ihres un-
ablässigen Rüttelns bedarf und bei dessen Durchführung „das
wohlorganisirte Institut der Rechtsanwaltschaft eine unabweisbare
Forderung‘ (Pranck a. a. O. S. 197) sein mag, aber selbst für
unseren Mittelstand schon anfängt, zu kostspielig zu werden.
Man wird hiernach das Streben des österreichischen Entwurfes
als ein ım besten Sinne fortschrittliches bezeichnen dürfen; ın
mustergültiger Weise will er Neues und Altes verknüpfen. Und
Lob gebührt ihm auch noch von anderer Seite: er ist bis auf einige
Wiederholungen in seinen Vorschriften, die aber der Einbürger-
ung eines neuen Gesetzes wohl nur nützen können, vortrefflich ge-
arbeitet und mit äusserst gediegenen Erläuterungen ausgestattet?);
und wird, zum Gesetze geworden, bald der Gegenstand des Neides
und hoffentlich dann später auch der Nachahmung im deutschen
Rechtsgebiete sein. Er verdient umsomehr Beachtung bei uns,
als er die Erfahrungen, die der Rechtsverkehr mit der deutschen
C.P.O. gemacht hat, und die nunmehr sechszehnjährige Erörter-
ung ihrer Gebrechen!®) in ihm und den Erläuterungen einer sehr
8) Ueber dep jetzigen Stand der „Maximenlehre", gegen den sich kürz-
lich auch schou O. v. BöLow im Arch. f. civ. Prax. Bd. 64 S. 6°? gewandt
hatte, siehe jetzt RB. Scumipr im „Sächischen Arch. f. bürgerl. R.“ II, S. 265
und FR. Stein, das private Wissen des Richters (1893) S. 3 u. 86. — Welche
Verkehrtheit, zu sagen, $ 464 der deutschen C.P. O. „verletze“ die Verhand-
lungsmaxime, als ob der Gesetzgeber sich nach dieser zu richten habe!
») Sie sollen im Folgenden mit den Buchstaben des Entwurfes (s. 0.)
und der Seitenzahl bezeichnet werden.
10) Das betonen auch BAEHR und v. SCHRUTEA a. a. O.; es zeigt Sich
selbst in Kleinigkeiten, die bei uns zweifelhaft oder ungenügend geregelt sind.
Zw.G. 8 25, Abs. 1 (Taschen des Schuldners sind als dessen „Behältnisse“
zu durchsuchen); $ 250, No. 11 (Unpfändbarkeit der Trauringe); $ 49, Abs. 2