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„Kreis- und Landgerichte“ (G.V. $ 52 und 53) und
de Oberlandesgerichte ein; als Revisionsinstanz der
oberste Gerichtshof (G.V. $ 3), wofür sehr sorgfältige Erwäg-
ungen massgebend gewesen sind (G.V. S. 48, 49). In jenen
„Bagatellsachen“ ist jedoch die Revision ausgeschlossen (P.O.
$ 522, Abs. 2); leider übrigens auch die Aufhebung des erst-
instanzlichen Urtheils durch das Berufungsgericht wegen „Nichtig-
keit“ (P.O. $ 495 Nr. 8 und $ 521), „wenn die Fassung des Ur-
theils so mangelhaft ist, dass dessen Ueberprüfung nicht mit
Sicherheit vorgenommen werden kann; wenn das Urtheil mit sich
selbst in Widerspruch ist, oder für die Entscheidung keine Gründe
angegeben sind“!?). Der ‚„Recurs“, etwa die „Beschwerde“ der
deutschen C.P.O., geht jedoch unter gewissen Bedingungen auch
in Bagatellsachen an den obersten Gerichtshof (P.O. $ 537). Für
Handels-, See- und Bergrechtssachen sind besondere Zuständig-
keitsbestimmungen vorgesehen: G.V. $ 1, 2, 54—56. Von Bedeut-
ung ist esferner für die Organisation der Gerichtsbehörden, dass
ihnen das Amt der Gerichtsvollzieher fehlt, da das „Regime des
freien Parteibetriebes für das Zustellungswesen‘“ (P.O. S. 188, 215)
abgelehnt ist (P.O. $ 88 und 91), und ebenso der Betrieb der
Zwangsvollstreckung von Amtswegen erfolgt (Zw.G. S. 142). Die
Zustellungen werden entweder durch die Gerichtsdiener, auch
durch die Orts- und Gutsvorsteher oder, der Regel nach, durch
die Post besorgt, deren Zuverlässigkeit grosses Lob gespendet
wird (P.O. S. 216);!%) das Verfahren ist durch einige sorgfältig
über die Ohren zieht, ebenso webe thut, wie dem Ochsen. Die Justizgesetzgebung
hat wahrlich einen schlüpfrigen und abschüssigen Standpunkt, wenn sie diese
triviale Wahrheit verleugnet und dem Eigenthumsrechte am Tagelöhnerhäus-
chen ein geringeres Maass von Schutzmitteln zumisst, als dem Eigenthums-
rechte am Herrenhaus.“ Aehnliche Erwägungen im socialpolitischen Sinne
bei JAstrow a. a. OÖ. Auf der anderen Seite gilt aber auch hier das Wort:
Man soll nicht mit Kanonen nach Spatzen schiessen!
15) Wje weit hier die Abhülfe durch $ 515 u. 516 P.O. reicht, kann
ich an dieser Stelle nicht erörtern (P. O. S. 306 u. 307).
16) In Italien besorgt sie sogar die Wechselproteste. In welch ausser-
Archiv für öffentliches Recht. IX. 1. ö