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Dass die Beschleunigung des Processverfahrens, auf die, wie
sich weiter unten ergeben wird, besonderer Werth gelegt ist,
durch eine entsprechende Durchführung der Zwangsvollstreckung
zu ergänzen sei, betonen die Erläuterungen (Zw.G. S. 142) noch
ganz ausdrücklich. Damit stimmt es denn auch, dass es in diesem
Verfahren keine Wiedereinsetzung für versäumte Termine und
Fristen giebt (Zw.G. $ 63, Abs. 2); andererseits aber tritt die
uns so geläufige „vorläufige Vollstreckbarkeit‘“ der Urtheile als
sog. „Sicherungsverfahren‘?°) nur dann ein, wenn gewissermassen
ein Arrestgrund gegeben ist (Zw.G. $ 372); ja, es ist das Gericht,
— in einem wahrhaft volksfreundlichen Sinne! — berufen, eine
Leistungsfrist von regelmässig?!) 14 Tagen festzusetzen und nach
Glaubhaftmachung unverschuldeter Leistungsunmöglichkeit sogar
noch zu erstrecken (P.O. 424), sowie im Zwangsversteigerungsver-
fahren, wenn der Ueberschuss der Aufkünfte einer Liegenschaft.
voraussichtlich binnen Jahresfrist die vollstreckbare Forderung
decken wird, jenes in eine Zwangsverwaltung überzuleiten
(Zw.G. $ 155, Abs. 2). Geht das Urtheil auf „Verrichtung einer
Arbeit oder eines Geschäftes“, so hat nach P.O. $ 424 Abs. 2
das Gericht zur Erfüllung der Verbindlichkeit mit Berücksichtig-
ung der persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten eine ange-
messene Frist zu bestimmen. Hiebei ist insbesondere auch darauf
zu achten, dass der Verpflichtete durch die zu verrichtende Hand-
lung nicht an der rechtzeitigen Vornahme der Saat-,
Schnitt- oder Weinlesearbeiten gehindert wird.“ Auf
die interessanten Einrichtungen des „geringsten Gebotes“ und des
„Ueberbotes“ (Zw.G. $ 164 und 197, S. 145, 194, 203) vermag
ich hier nicht näher einzugehen; kurz berührt sind sie von mir
im Arch. f. civ. Praxis Bd. 81 8. 45 ff.
20) In Berufungssachen beschliesst das Berufungsgericht auf Antrag (P. O.
8 511), welcher Theil des erstinstanzlichen Urtheils als unangefochten zur
Vollstreckung geeignet sei.
21) In Wechselsachen 3 Tage (P.O. $ 577), in Bagatellsachen 8 Tage
(P.O. 8 469, Abs. 1).