Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Mit dieser Skizze über die Stellung und einzelne Pflichten 
der Gerichtsbehörden ist schon der Geist, aus dem die Entwürfe 
der drei das Civilprocessverfahren betreffenden Gesetze entflossen 
sind, einigermassen gekennzeichnet. 
Was nun dies Verfahren selbst anlangt, so entspricht es in 
seinen Grundlagen, insbesondere auch durch die neben der „In- 
structionsmaxime“ vollauf gewahrte Selbstverantwortlichkeit der 
Parteien, durchaus der deutschen C.P.O. Es braucht hier also 
nicht näher dargestellt zu werden; vielmehr genügt es, die wesent- 
lichen Abweichungen seines auf gleicher Basis errichteten Baues, 
wie sie den Hauptbeschwerden gegen den bisherigen österreichi- 
schen Process (und gegen die (.P.O.) abzuhelfen versuchen, zu 
bezeichnen. Letztere erblicken die Erläuterungen (P.O. S. 186) 
vornehmlich ‚in der gesetzlichen, formalen Ordnung des Process- 
verlaufes, dessen abstracte Programmmässigkeit dem Verfahren alle 
Geschmeidigkeit nimmt, in der gegenseitigen künstlichen Abson- 
derung des erkennenden Richters und der verhandelnden Parteien, 
der Mittelbarkeit, in der strengen Durchführung der sog. Ver- 
handlungsmaxime und der hierdurch verursachten Ohnmacht des 
Richters, und in den übertriebenen Beweisanforderungen in Folge 
des gesetzlichen Beweissystemes.“ 
Man darf die hauptsächlichsten Verbesserungen vielleicht unter 
folgende drei Gesichtspunkte zusammenfassen. 
I. Der Gesetzgeber fordert eine kräftige Processleitung und 
die Fürsorge des Richters, der zur Erreichung eines gedeihlichen 
Processergebnisses mitthätig sein soll, — ohne dabei die Ge- 
fahr, das Gericht könne in Parteilichkeit verfallen, anzuerkennen 
(P.O. S. 214); „man müsste sonst überhaupt die Entscheidung 
des Processes, die nothwendigerweise zu Gunsten einer der beiden 
Parteien erfolgt, als solche Parteinahme betrachten.‘ 
II. Er führt die sog. „Mündlichkeit‘“‘ des Verfahrens auf ihren 
wirklichen, praktischen Werth zurück und sichert die durch sie 
gefährdete Bestimmtheit des Verhandlungsinhaltes.
	        
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