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Mit dieser Skizze über die Stellung und einzelne Pflichten
der Gerichtsbehörden ist schon der Geist, aus dem die Entwürfe
der drei das Civilprocessverfahren betreffenden Gesetze entflossen
sind, einigermassen gekennzeichnet.
Was nun dies Verfahren selbst anlangt, so entspricht es in
seinen Grundlagen, insbesondere auch durch die neben der „In-
structionsmaxime“ vollauf gewahrte Selbstverantwortlichkeit der
Parteien, durchaus der deutschen C.P.O. Es braucht hier also
nicht näher dargestellt zu werden; vielmehr genügt es, die wesent-
lichen Abweichungen seines auf gleicher Basis errichteten Baues,
wie sie den Hauptbeschwerden gegen den bisherigen österreichi-
schen Process (und gegen die (.P.O.) abzuhelfen versuchen, zu
bezeichnen. Letztere erblicken die Erläuterungen (P.O. S. 186)
vornehmlich ‚in der gesetzlichen, formalen Ordnung des Process-
verlaufes, dessen abstracte Programmmässigkeit dem Verfahren alle
Geschmeidigkeit nimmt, in der gegenseitigen künstlichen Abson-
derung des erkennenden Richters und der verhandelnden Parteien,
der Mittelbarkeit, in der strengen Durchführung der sog. Ver-
handlungsmaxime und der hierdurch verursachten Ohnmacht des
Richters, und in den übertriebenen Beweisanforderungen in Folge
des gesetzlichen Beweissystemes.“
Man darf die hauptsächlichsten Verbesserungen vielleicht unter
folgende drei Gesichtspunkte zusammenfassen.
I. Der Gesetzgeber fordert eine kräftige Processleitung und
die Fürsorge des Richters, der zur Erreichung eines gedeihlichen
Processergebnisses mitthätig sein soll, — ohne dabei die Ge-
fahr, das Gericht könne in Parteilichkeit verfallen, anzuerkennen
(P.O. S. 214); „man müsste sonst überhaupt die Entscheidung
des Processes, die nothwendigerweise zu Gunsten einer der beiden
Parteien erfolgt, als solche Parteinahme betrachten.‘
II. Er führt die sog. „Mündlichkeit‘“‘ des Verfahrens auf ihren
wirklichen, praktischen Werth zurück und sichert die durch sie
gefährdete Bestimmtheit des Verhandlungsinhaltes.