Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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III. Seine Vorsehriften berücksichtigen vornehmlich auch das 
Interesse des „kleinen Mannes“ — selbst abgesehen von denen 
über die Processinstruction. 
I. 
Schon bei Einreichung der Klage, bezw. der Berufung und 
Revision findet eine Prüfung daraufhin statt, ob gewisse Process- 
voraussetzungen erfüllt sind. Es ist das ein Stück der „inten- 
siveren Processleitung‘“‘, — welche vom Entwurfe dem Gerichte 
sowohl in Bezug auf den formellen Gang des Verfahrens als in 
Ansehung des Meritums eingeräumt wird“ (P.O. S. 190), wodurch 
„dem Gerichte nicht bloss alle zur Urtheilsschöpfung erforderlichen 
Aufklärungen und Beweise und zwar auf kürzestem, directestem 
Wege zugänglich“ gemacht werden sollen, sondern auch zugleich 
ein Mittel an die Hand gegeben wird, „um eine die Urtheilsschöpf- 
ung selbst wieder erleichternde, fruchtbare Theilung, Ordnung 
und Gruppirung des Verhandlungsstofies herbeizuführen.‘ 
Es ist hier, wie auch sonst bei der Einreichung von Schrift- 
sätzen??) (P.O. $ 85), durch schriftliche oder mündliche Anweisung 
darauf zu halten, dass diese den vorgeschriebenen Formen ent- 
sprechen, und nöthigenfalls dazu eine noch laufende Frist 
zu verlängern. Für Einlegung der Berufung?®) soweit diese 
zu gerichtlichem Protocolle erklärt werden kann, gilt noch die 
besondere Vorschrift des $482 Abs. 3 P.O.: „Der Richter, welcher 
das Protocoll aufnimmt, hat die Partei zur genauen Angabe der 
Berufungsgründe und zur Stellung eines bestimmten Berufungs- 
antrages besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen 
32) A.-G.-O. Titel V, 8 4, No. 4, 18, 87,9 13, V, 838; IX,8 2 fl. 
Kurhess, Processgesetz vom 28. October 1863, & 5, No. 6 ff. 
28) Auch dass diese und die Revision beim Gerichte, das das Urtheil in 
erster Instanz sprach, eingelegt wird und dann der (etwaige) Schriftenwechsel 
dort stattfindet (P.O. 8482, 486, 525, 527), ist eine wesentliche Erleichterung 
für die Parteien.
	        
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