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III. Seine Vorsehriften berücksichtigen vornehmlich auch das
Interesse des „kleinen Mannes“ — selbst abgesehen von denen
über die Processinstruction.
I.
Schon bei Einreichung der Klage, bezw. der Berufung und
Revision findet eine Prüfung daraufhin statt, ob gewisse Process-
voraussetzungen erfüllt sind. Es ist das ein Stück der „inten-
siveren Processleitung‘“‘, — welche vom Entwurfe dem Gerichte
sowohl in Bezug auf den formellen Gang des Verfahrens als in
Ansehung des Meritums eingeräumt wird“ (P.O. S. 190), wodurch
„dem Gerichte nicht bloss alle zur Urtheilsschöpfung erforderlichen
Aufklärungen und Beweise und zwar auf kürzestem, directestem
Wege zugänglich“ gemacht werden sollen, sondern auch zugleich
ein Mittel an die Hand gegeben wird, „um eine die Urtheilsschöpf-
ung selbst wieder erleichternde, fruchtbare Theilung, Ordnung
und Gruppirung des Verhandlungsstofies herbeizuführen.‘
Es ist hier, wie auch sonst bei der Einreichung von Schrift-
sätzen??) (P.O. $ 85), durch schriftliche oder mündliche Anweisung
darauf zu halten, dass diese den vorgeschriebenen Formen ent-
sprechen, und nöthigenfalls dazu eine noch laufende Frist
zu verlängern. Für Einlegung der Berufung?®) soweit diese
zu gerichtlichem Protocolle erklärt werden kann, gilt noch die
besondere Vorschrift des $482 Abs. 3 P.O.: „Der Richter, welcher
das Protocoll aufnimmt, hat die Partei zur genauen Angabe der
Berufungsgründe und zur Stellung eines bestimmten Berufungs-
antrages besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen
32) A.-G.-O. Titel V, 8 4, No. 4, 18, 87,9 13, V, 838; IX,8 2 fl.
Kurhess, Processgesetz vom 28. October 1863, & 5, No. 6 ff.
28) Auch dass diese und die Revision beim Gerichte, das das Urtheil in
erster Instanz sprach, eingelegt wird und dann der (etwaige) Schriftenwechsel
dort stattfindet (P.O. 8482, 486, 525, 527), ist eine wesentliche Erleichterung
für die Parteien.