Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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der Unterlassung dieser Angaben zu belehren®®).“ Er- 
heben sich, wenn Klagen eingereicht werden, beim Gerichtsvor- 
sitzenden Zweifel, ob eine nicht durch Vereinbarung zu besei- 
tigende Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts obwalte, oder 
ob die Klage wegen mangelnder Processvoraussetzungen oder 
mangelnder gesetzlicher Vertretung unzulässig sei, so ergeht zu- 
nächst Gerichtsbeschluss darüber (P.O. $ 241 Abs. 2), ob die Lös- 
ung der Sachverhandlung zu überlassen sei, ob der Partei Ge- 
legenheit zur Ausgleichung des Mangels gegeben werden solle 
(P.O. 8 6), oder ob „die Klage als zur Bestimmung der 
Tagsatzung [des Verhandlungstermines]| ungeeignet zurück- 
zustellen sei.“ Die Zuständigkeitsprüfung, über die die 
Erläuterungen zur G.V. S. 45 und 46 sehr Trefiendes be- 
merken, erfolgt insbesondere noch nach $ 42 ff. der G.V. „auf 
Grund der Angaben des Klägers, sofern diese nicht dem 
Gerichte bereits als offenbar unrichtig bekannt sind.“ 
Noch ausgedehnter ist diese Vorprüfung in den Bezirksgerichts- 
sachen (also bis zu 2000 Mk.), wo $ 454 P.O. wörtlich folgendes 
bestimmt: „Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht 
des Richters in irgend einem Punkte einer Ergänzung oder Auf- 
klärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Ver- 
fahrens Bedenken ergeben, hat der Richter den Kläger noch vor 
Erledigung der Klage hierüber zu Protocoll zu vernehmen und 
ihm, wenn er nicht durch einen Advokaten vertreten ist, zu den 
entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstell- 
ungen die nöthige Anleitung zu geben. (Abs. 1). Erscheint 
die mündlich zu Protocoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit 
des Rechtsweges [u. s. w.] unzulässig, so ist hierüber dem Kläger 
mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu ertheilen. 
Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem 
24) Man vergleiche $ 38, Abs. 2 und $ 42, Abs. 1 der deutschen Ge- 
werbegerichtsordnung und den $& 16 der den Verwaltungsgerichteprocess be- 
treffenden preussischen Ministerialverfügungen vom 16. Februar 1884.
	        
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