Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Kläger eine angemessene Belehrung zu ertheilen; die Auf- 
nahme der Klage darf jedoch letzterenfalls nicht verweigert werden, 
wenn der Kläger trotz dieser Belehrung auf der Protocollirung 
besteht‘ (Abs. 2). ‚Der Richter tritt durch solche Anweisung,“ 
sagen in überzeugender Weise die Erläuterungen zur P.O. S. 193, 
„nicht aus der fürihn nothwendigen Stellung eines unparteiischen 
Rechtsprechungsorganes heraus. Indem er den Parteien sagt, 
was das Gesetz behufs gültigen Zustandekommens oder Fortsetzens 
des Processes fordert, und sie diese Anordnung des Gesetzes be- 
folgen heisst, wird er nicht im besonderen Interesse eines der 
Streittheile, sondern im gemeinsamen Interesse beider thätig; er 
wird hierdurch nicht zum Anwalt des einen, sondern bleibt das 
zur autoritativen Rechtsanwendung berufene Organ. Der Unter- 
schied ist bloss der, dass er die Resultate der Rechtsanwendung 
den Parteien schon zu einer Zeit bekannt gibt, in welcher die- 
selben von diesem Ausspruche noch behufs Vermeidung vergeb- 
licher Processschritte Nutzen ziehen können.“ 
Das Vorprüfungsverfahren setzt sich, jenachdem die Sache 
erst anhängig wird oder in die Berufungsinstanz gelangt, in einer 
der jeweiligen Lage genau angepassten Form noch fort. Es ge- 
staltet sich deshalb verschieden, weil, wie hier schon hervorge- 
hoben und zugleich als ein vielleicht bedenklicher Versuch des 
österreichischen Gesetzgebers bezeichnet sein mag, das Beruf- 
ungsverfahren im Wesentlichen jedem neuen Vorbringen ver- 
schlossen bleibt und nur in einer Nachprüfung des erstinstanz- 
lichen Verhandlungsstoffes besteht, auf den demgemäss auch aller 
Nachdruck vom Gesetzgeber gelegt werden muss und thatsächlich 
gelegt ist. 
In erster Instanz aber ist nach jener vorläufigen Prüfung 
noch ein vollständiges Verfahren ‚in jure‘‘25) durch $ 249 P.O. 
25) Leider fehlt dem „judicium“ ausser in Handels- u. s. w. Sachen die 
immer dringlicher begehrte Mitwirkung von Laien!
	        
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