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Kläger eine angemessene Belehrung zu ertheilen; die Auf-
nahme der Klage darf jedoch letzterenfalls nicht verweigert werden,
wenn der Kläger trotz dieser Belehrung auf der Protocollirung
besteht‘ (Abs. 2). ‚Der Richter tritt durch solche Anweisung,“
sagen in überzeugender Weise die Erläuterungen zur P.O. S. 193,
„nicht aus der fürihn nothwendigen Stellung eines unparteiischen
Rechtsprechungsorganes heraus. Indem er den Parteien sagt,
was das Gesetz behufs gültigen Zustandekommens oder Fortsetzens
des Processes fordert, und sie diese Anordnung des Gesetzes be-
folgen heisst, wird er nicht im besonderen Interesse eines der
Streittheile, sondern im gemeinsamen Interesse beider thätig; er
wird hierdurch nicht zum Anwalt des einen, sondern bleibt das
zur autoritativen Rechtsanwendung berufene Organ. Der Unter-
schied ist bloss der, dass er die Resultate der Rechtsanwendung
den Parteien schon zu einer Zeit bekannt gibt, in welcher die-
selben von diesem Ausspruche noch behufs Vermeidung vergeb-
licher Processschritte Nutzen ziehen können.“
Das Vorprüfungsverfahren setzt sich, jenachdem die Sache
erst anhängig wird oder in die Berufungsinstanz gelangt, in einer
der jeweiligen Lage genau angepassten Form noch fort. Es ge-
staltet sich deshalb verschieden, weil, wie hier schon hervorge-
hoben und zugleich als ein vielleicht bedenklicher Versuch des
österreichischen Gesetzgebers bezeichnet sein mag, das Beruf-
ungsverfahren im Wesentlichen jedem neuen Vorbringen ver-
schlossen bleibt und nur in einer Nachprüfung des erstinstanz-
lichen Verhandlungsstoffes besteht, auf den demgemäss auch aller
Nachdruck vom Gesetzgeber gelegt werden muss und thatsächlich
gelegt ist.
In erster Instanz aber ist nach jener vorläufigen Prüfung
noch ein vollständiges Verfahren ‚in jure‘‘25) durch $ 249 P.O.
25) Leider fehlt dem „judicium“ ausser in Handels- u. s. w. Sachen die
immer dringlicher begehrte Mitwirkung von Laien!