Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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vorgesehen, in dem die „endgültige Beurtheilung fast aller irgend- 
wie processrechtlich erheblichen Punkte“ erfolgt (P.O. S. 252 
bis 256), mit der weiteren ausserordentlich empfehlenswerthen 
Absicht, in diesem ersten, ohne Anwaltszwang°®) (P.O. 8 27, 
Abs.2) und, — bei den Kreis- und Landesgerichten, — vor einem 
einzelnen, beauftragten Richter abzuhaltendenTermine festzustellen, 
„ob ein Streit unter den Parteien durchgeführt werden muss, und 
dann bejahendenfalls die Verhandlung dieses Streites in zwei- 
facher Weise vorzubereiten: einerseits durch die Erlassung des 
Auftrags zur Klagbeantwortung und andererseits durch die Con- 
statirung, bezw. Erledigung der etwa vorhandenen rein processuali- 
schen, das Meritum nicht berührenden Streitpunkte.‘“ Zugleich 
ıst dieser Termin aber auch zur Vornahme eines Vergleichs- 
versuches bestimmt (P.O. $ 249, Abs. 2), also zu einer unmittel- 
baren Einwirkung des Richters auf die Parteien in dem praktisch 
sehr bedeutsamen Zeitpunkte, wo wenigstens der Beklagte noch 
keinen Rechtsbeistand angenommen und bezahlt zu haben braucht. 
Jeder Kenner unseres Gerichtsverfahrens wird auf den ersten 
Blick und auch ohne weiteren Hinweis auf die treffenden Aus- 
führungen S. 252 —257, 262 P.O. von der Wichtigkeit dieser Neuer- 
ung??) überzeugt sein, — wegen der Kosten- und Arbeitserleich- 
terung für Parteien und Gericht; man denke nur an die Erledigung 
so mannigfacher Sachen durch Vergleich, Versäumniss- und Aner- 
kennungsurtheil oder durch Klagzurücknahme! 
In der Berufungsinstanz (P.O. S. 305) wird aus diesem ersten 
Termine eine collegialische Vorprüfung auf Grund der Acten 
(P.O. $ 459 ff.), bei der jedoch das Gericht die Befugniss behält, 
die Parteien heranzuziehen und sonstige Erhebungen vorzunehmen 
26) Die Klage muss bei den Gerichtshöfen (also nicht bei den Be- 
zirksgerichten!) allerdings von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein: P.O. 
$ 27, 8 75 No. 8, $ 237, Abs. 3. Prüfung der Vollmacht: P.O. $ 30. 
27) Aehnliches hatte freilich schon die oben angeführte kurhessische 
Gerichtsordnung; man vergleiche hierzu auch die Horn’sche Schrift.
	        
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