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(P.O. $ 492, Abs. 2), und die sich im Wesentlichen auf die Prüf-
ung der processrechtlichen Punkte erstreckt, darunter der schon
erwähnten wichtigen Vorschrift des $ 495 Nr. 8 P.O.
Somit kann auch die Berufung, wie die Klage, auf die ein-
fachste Weise und doch völlig sachentsprechend erledigt werden.
Ja, auf das ganze Verfahren in der Berufungs- und Revisions-
instanz braucht sich der Gegner des Berufenden überhaupt nicht,
nicht einmal mit einer schriftlichen Beantwortung einzulassen
(P.O. 8 486, Abs. 2; 8 527 Abs. 1); und selbst die „mündliche
Verhandlung“ über die Berufung kann für einen oder beide
Theile entfallen (P.O. $ 500); bei der Revision wird sie über-
haupt nur bei besonderem Bedürfnisse dazu anberaumt (P.O.
$ 529), — allerdings ein schwerer Schlag für alle Freunde der
vielgelobten, oft missbrauchten und noch öfter missverstandenen
„Mündlickeit“!
Ausser dieser einleitenden Thätigkeit des Gerichts kann dann
noch auf Grund des Klagschriftsatzes (P.O. $ 240, $ 199) eine
weitgehende Heranziehung wahrscheinlich verwendbarer Beweis-
mittel, sei es für jenen ersten Termin, sei es für die ihm mög-
licher Weise folgende sog. „mündliche Streitverhandlung‘‘, auf
Antrag oder von Amtswegen angeordnet werden. Dieses und das
„vorbereitende Verfahren“ (zwischen der ersten und zweiten „Tag-
satzung‘“), über das jetzt noch einige Worte gesagt werden müssen,
ermöglicht in der eigentlichen Verhandlung einen völligen Ueber-
blick über die processualische Sachlage, — auch was die Beweis-
barkeit der Parteibehauptungen anlangt; — ferner die vom Ge-
setzgeber erstrebte Erledigung der Streitverhandlung vor dem er-
kennenden Gerichte in einem einzigen Termine?®); und
gibt ihr den ihr von den Erläuterungen (P.O. S. 259) ausdrück-
lich zugestandenen Charakter einer „Hauptverhandlung‘“ nach
vorgehender Sachuntersuchung, wie in unserem Strafprocesse.
28) P.O. 5 145, 146, 106, Abs. 8. 8.459, Abs. 3. Aehnlich kurhessische
Gerichtaordnung $ 5 No. 9, 11 ff.