Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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(P.O. $ 492, Abs. 2), und die sich im Wesentlichen auf die Prüf- 
ung der processrechtlichen Punkte erstreckt, darunter der schon 
erwähnten wichtigen Vorschrift des $ 495 Nr. 8 P.O. 
Somit kann auch die Berufung, wie die Klage, auf die ein- 
fachste Weise und doch völlig sachentsprechend erledigt werden. 
Ja, auf das ganze Verfahren in der Berufungs- und Revisions- 
instanz braucht sich der Gegner des Berufenden überhaupt nicht, 
nicht einmal mit einer schriftlichen Beantwortung einzulassen 
(P.O. 8 486, Abs. 2; 8 527 Abs. 1); und selbst die „mündliche 
Verhandlung“ über die Berufung kann für einen oder beide 
Theile entfallen (P.O. $ 500); bei der Revision wird sie über- 
haupt nur bei besonderem Bedürfnisse dazu anberaumt (P.O. 
$ 529), — allerdings ein schwerer Schlag für alle Freunde der 
vielgelobten, oft missbrauchten und noch öfter missverstandenen 
„Mündlickeit“! 
Ausser dieser einleitenden Thätigkeit des Gerichts kann dann 
noch auf Grund des Klagschriftsatzes (P.O. $ 240, $ 199) eine 
weitgehende Heranziehung wahrscheinlich verwendbarer Beweis- 
mittel, sei es für jenen ersten Termin, sei es für die ihm mög- 
licher Weise folgende sog. „mündliche Streitverhandlung‘‘, auf 
Antrag oder von Amtswegen angeordnet werden. Dieses und das 
„vorbereitende Verfahren“ (zwischen der ersten und zweiten „Tag- 
satzung‘“), über das jetzt noch einige Worte gesagt werden müssen, 
ermöglicht in der eigentlichen Verhandlung einen völligen Ueber- 
blick über die processualische Sachlage, — auch was die Beweis- 
barkeit der Parteibehauptungen anlangt; — ferner die vom Ge- 
setzgeber erstrebte Erledigung der Streitverhandlung vor dem er- 
kennenden Gerichte in einem einzigen Termine?®); und 
gibt ihr den ihr von den Erläuterungen (P.O. S. 259) ausdrück- 
lich zugestandenen Charakter einer „Hauptverhandlung‘“ nach 
vorgehender Sachuntersuchung, wie in unserem Strafprocesse. 
28) P.O. 5 145, 146, 106, Abs. 8. 8.459, Abs. 3. Aehnlich kurhessische 
Gerichtaordnung $ 5 No. 9, 11 ff.
	        
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