Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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sowohl im vorbereitenden Verfahren ($ 259, $ 260 a. E. in der 
P.O.) als auch später, — hauptsächlich durch Vermittelung seines 
Vorsitzenden, — zur strengsten Amtspflicht gemacht ist, auch 
ohne besondere Anträge der Parteien den wahren. Sachver- 
halt aufzudecken und seiner demnächstigen Entscheidung zu 
Grunde zu legen (P.O. $ 198 fi., $ 358, Abs. 2, $ 376 Abs. 2, 
$ 385, Abs. 2), so wird es verständlich, dass die Schroffheit des 
deutschen Contumacialprincipes (C.P.O. $ 297), wie eben schon 
angedeutet, auch schon in erster Instanz keinen Platz hat; und 
dass andererseits das Verfahren in ihr, in dieser ersten Instanz 
derartig zum eigentlichen Kernpunkt und zur Hauptsache wird, 
dass die Berufung (abweichend von der A.G.O,) zu einer blossen 
Nachprüfung ohne ‚„beneficium novorum“ herabgedrückt werden 
konnte (P.O. $ 502, Abs. 2, $ 509, S. 313, 315, 316). Auch 
das war früher schon bemerkt; hier muss noch hinzugefügt werden, 
dass dem Hauptgrundsatze (P.O. S. 313 z. B.), der Ermittlung 
des wahren Sachverhaltes möglichst freien Lauf zu lassen, wenig- 
stens bei unverschuldeter Verabsäumung von Processhandlungen, 
insofern Rechnung getragen wird, als die Wiederaufnahme 
des Verfahrens?!) als Ersatz einer ausgiebigeren Berufungsmög- 
lichkeit dann gestattet ist, „wenn die Benützung dieser Beweise 
im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Ent- 
scheidung der Hauptsache zur Folge gehabt haben würde‘: $ 553 
und $ 552 Nr. 6 der P.O. Diese Wiederaufnahmeklage, die also 
bei schuldhafter Nichtbenützung der betreffenden Beweise nicht 
zulässig ist ($ 552, Abs. 2, $ 553 a. E. in der P.O.), ist (regel- 
mässig) binnen eines Monats nach Zustellung des Urtheils, bezw. 
nach Entdeckung der neuen Beweismittel (P.O. $ 554, $ 556 
Nr. 4 und 5) zu erheben. Auch sie unterliegt der amtlichen Vor- 
prüfung; die „Hauptsache wird dabei soweit von Neuem verhandelt, 
als sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist (P.O. $ 562, Abs. 2), 
31) Uebrigens auch gegen ein Berufungsurtheil (P.O. S. 316), soweit hier 
nämlich „neue thatsächliche Feststellungen vorkommen können (z. B. $ 509)“.
	        
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