Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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und. unterbricht nur nach besonderem Ermessen des Gerichts 
(P.O. 8 567) ein etwa gleichzeitiges Verfahren auf Grund der 
Berufung und Revision, deren Fristen, beiläufig bemerkt, nur 
14 Tage betragen (P.O. $ 481 und 525). 
Zweifellos setzt hier also, trotz aller amtlichen Beweiserheb- 
ung (s. u.), die eigene Verantwortlichkeit der Parteien für eine 
genügende Erweisung des Sachverhalts äusserst scharf ein, und 
doch würde man schwerlich hier, wie überhaupt, eine Unverträg- 
lichkeit dieser beiden „Maximen‘“ entdecken: auch dem Aber- 
gläubigsten kann es nicht gelingen, das (Gespenst einer „Bevor- 
mundung‘ der Parteien im Beweisverfahren zu erblicken! Wohl 
aber möchte es nach den in unserem Strafprocesse bei den Ver- 
handlungen der Strafkammern gemachten Erfahrungen zweifelhaft 
sein, ob. der Ersatz für die insoweit unzulässige Berufung und damit 
für das Vorbringen neuer Thatsachen und Beweise in der höheren 
Instanz durch das sehr künstliche Gebilde der Wiederaufnahme- 
klage genügt, und nicht mindestens eine Verschmelzung derselben 
mit der Berufung angezeigt wäre; denn selbst im Strafpro- 
cesse hat die amtliche Ermittelung die Berufung nicht 
überflüssig gemacht!®) 
Neben den Grundsatz einer thunlichsten Zusammendrängung 
des Verhandlungsstoffes in das Verfahren erster Instanz treten 
dann zahlreiche seiner Beschleunigung dienende Vorschriften (P.O. 
S. 228, 231, 240, 254, 259, 267, 305) die inihrem, einer straffen 
amtlichen Processleitung entstammenden Charakter ‘von beson- 
derem Interesse sind. Abgesehen von den durchschnittlich recht 
kurz bemessenen Fristen ist am Hervorstechendsten die Bestimm- 
ung des $ 184 P.O., wonach das „Ruhen des Verfahrens‘ aus- 
drücklich oder stillschweigend (durch beiderseitiges Nichterscheinen 
82) Ich verkenne nicht, dass dies in vielen Punkten eine Abänderung des 
Entwurfes erfordern würde. — Zu Gunsten des Entwurfes muss man übrigens 
$ 516 P.O. beachten (Zurückverweisung bei mangelhafter Sacherörter- 
ung an die erste Instanz, — ®. u.)
	        
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