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und. unterbricht nur nach besonderem Ermessen des Gerichts
(P.O. 8 567) ein etwa gleichzeitiges Verfahren auf Grund der
Berufung und Revision, deren Fristen, beiläufig bemerkt, nur
14 Tage betragen (P.O. $ 481 und 525).
Zweifellos setzt hier also, trotz aller amtlichen Beweiserheb-
ung (s. u.), die eigene Verantwortlichkeit der Parteien für eine
genügende Erweisung des Sachverhalts äusserst scharf ein, und
doch würde man schwerlich hier, wie überhaupt, eine Unverträg-
lichkeit dieser beiden „Maximen‘“ entdecken: auch dem Aber-
gläubigsten kann es nicht gelingen, das (Gespenst einer „Bevor-
mundung‘ der Parteien im Beweisverfahren zu erblicken! Wohl
aber möchte es nach den in unserem Strafprocesse bei den Ver-
handlungen der Strafkammern gemachten Erfahrungen zweifelhaft
sein, ob. der Ersatz für die insoweit unzulässige Berufung und damit
für das Vorbringen neuer Thatsachen und Beweise in der höheren
Instanz durch das sehr künstliche Gebilde der Wiederaufnahme-
klage genügt, und nicht mindestens eine Verschmelzung derselben
mit der Berufung angezeigt wäre; denn selbst im Strafpro-
cesse hat die amtliche Ermittelung die Berufung nicht
überflüssig gemacht!®)
Neben den Grundsatz einer thunlichsten Zusammendrängung
des Verhandlungsstoffes in das Verfahren erster Instanz treten
dann zahlreiche seiner Beschleunigung dienende Vorschriften (P.O.
S. 228, 231, 240, 254, 259, 267, 305) die inihrem, einer straffen
amtlichen Processleitung entstammenden Charakter ‘von beson-
derem Interesse sind. Abgesehen von den durchschnittlich recht
kurz bemessenen Fristen ist am Hervorstechendsten die Bestimm-
ung des $ 184 P.O., wonach das „Ruhen des Verfahrens‘ aus-
drücklich oder stillschweigend (durch beiderseitiges Nichterscheinen
82) Ich verkenne nicht, dass dies in vielen Punkten eine Abänderung des
Entwurfes erfordern würde. — Zu Gunsten des Entwurfes muss man übrigens
$ 516 P.O. beachten (Zurückverweisung bei mangelhafter Sacherörter-
ung an die erste Instanz, — ®. u.)