Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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weisen, „wenn die Thatsachen, welche — bei richtiger An- 
wendung des Gesetzes dem Urtheile zu Grunde zu legen gewesen 
wären, nach Inhalt der Processacten im Verfahren erster Instanz 
gar nicht erörtert wurden.“ Dazu kömmt dann noch das den 
Parteien selbst gegeneinander eingeräumte Frage- 
recht (P.O. $ 200 und 282, Abs. 2), bei dem die Nichtbeant- 
wortung in Betreff der Beweiswürdigung dem freien Ermessen des 
Gerichts unterstellt ist. Der Vorsitzende kann mit oder ohne An- 
trag anordnen (P.O. $ 199, 240, 253, Abs. 3, $ 266, Abs. 2, 
& 267, 509 Abs. 2), dass zu dem Verhandlungstermine eine oder 
beide Parteien persönlich erscheinen, — freilich ohne Zwangs- 
mittel: arg. $ 395 P.O.; er kann verfügen, dass Urkunden, 
Stammbäume u. s. w., „Auskunftssachen und Augenscheinsgegen- 
stände“, insbesondere auch aus der Hand öffentlicher Behörden, 
dazu herangezogen werden; dass unter Zuziehung der Parteien 
ein Augenschein eingenommen, Sachverständige und ‚Personen, 
von welchen nach der Klage oder nach dem Gange der Verhand- 
lung Aufklärung über erhebliche Thatsachen zu erwarten ist“, als 
Zeugen vernommen werden. 
Diese Vorschriften greifen zum Theil schon in das Gebiet der 
eigentlichen Feststellung des Sachverhalts über und werden 
hier durch folgendes ergänzt. 
Während der zugeschobene Eid Gottlob!?”) abgeschafft werden 
soll und nur ein Vergleich der Parteien unter Bedingung einer 
Eidesleistung (P.O. $ 220) zugelassen ist°®®), ist der richterliche 
37) Ich vermöchte hierüber nur das in meiner oben angegebenen Schrift 
S. 80 u. $ 24 Gesagte zu wiederholen und mit einigen Citaten, z. B. auch 
aus BAEHRr’s prächtigen „Aphorismen aus der Praxis“ (HEuser’s Annalen der 
Justizpflege und Verwaltung in Kurhessen Bd. VII u. XI), zu bekräftigen. — 
Den „gesetzlichen Vermuthungen“ ist im österreichischen Entwurfe die Stelle 
zugewiesen, für die ich mich a.a. O. $ 14 ausgesprochen hatte (P.O.S. 265). 
38) Was praktisch sehr wichtig ist, soweit sich das nicht, wie nach 
einem Hannover’schen Gesetze von 1821, im Wege der freiwilligen Gerichts- 
barkeit erreichen lässt!
	        
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