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ist, um die Ueberzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder
Unwahrheit des zu beweisenden Umstandes zu begründen“ (P.O.
$ 391), als zu einem „letzten Auskunftsmittel“ (P.O.
S. 284) das Gericht dazu greifen und anordnen kann, dass eine
Partei (niemals beide!) — und zwar in der Regel (P.O. $ 391
Abs. 2, Satz 2, $ 392) die, „welcher der Beweis über den strei-
tigen Umstand obliegt‘‘ — „die von ihr abgelegte Aussage unter
Eid wiederhole‘“‘, ohne dass dagegen ein abgesondertes Rechts-
mittel zulässig wäre (P.O. $ 391); endlich, dass alle diese Vor-
schriften nach $ 398 auch „für die wegen Vorlage einer Beweis-
urkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes
angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei“
gelten sollen.
Man wird in der That auch vom gegnerischen Standpunkte,
wie ihn beispielsweise BAEuR nach wie vor einnimmt, anerkennen
müssen, dass dieser Ersatz des ‚„richterlichen Eides‘“ ebenso er-
schöpfend wie vorsichtig geregelt ıst, und diesen Vorschriften,
wenn man die Partei-Zeugenvernehmung grundsätzlich billigt, allen
Beifall zollen dürfen. Zweifelhaft mag sein, ob auch nur der
Regel nach der beweispflichtigen Partei“) die eidliche Bekräf-
tigung ihrer Angaben anzuvertrauen ist; undob man die Beeidig-
ung ihrer ganzen „Aussage“ (statt der richterlich als erheblich
ausgewählten Punkte in ihr) verlangen soll. Ohne langjährige
Erfahrung wird man m. A. n. der Sache doch nicht auf den
Grund kommen; und nach solcher empfiehlt sich auch der richter-
liche Eid wegen seiner unvermeidlichen Starrheit ganz gewiss
nicht. Und wenn man den Missbrauch der Parteivernehmung
durch gleichgültige oder willkürliche Richter fürchtet, so erwidere
ich, dass diese durch zugeschobene und richterliche Eide ebenso-
viel Unheil anrichten werden; und dass bislang noch keine Pro-
cessordnung erdacht und erfunden ist, die den Mangel an
40) Der Gewissenhafte wird die Beeidigung als Last empfinden, ein Anderer
als Vortheil.