Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ist, um die Ueberzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder 
Unwahrheit des zu beweisenden Umstandes zu begründen“ (P.O. 
$ 391), als zu einem „letzten Auskunftsmittel“ (P.O. 
S. 284) das Gericht dazu greifen und anordnen kann, dass eine 
Partei (niemals beide!) — und zwar in der Regel (P.O. $ 391 
Abs. 2, Satz 2, $ 392) die, „welcher der Beweis über den strei- 
tigen Umstand obliegt‘‘ — „die von ihr abgelegte Aussage unter 
Eid wiederhole‘“‘, ohne dass dagegen ein abgesondertes Rechts- 
mittel zulässig wäre (P.O. $ 391); endlich, dass alle diese Vor- 
schriften nach $ 398 auch „für die wegen Vorlage einer Beweis- 
urkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes 
angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei“ 
gelten sollen. 
Man wird in der That auch vom gegnerischen Standpunkte, 
wie ihn beispielsweise BAEuR nach wie vor einnimmt, anerkennen 
müssen, dass dieser Ersatz des ‚„richterlichen Eides‘“ ebenso er- 
schöpfend wie vorsichtig geregelt ıst, und diesen Vorschriften, 
wenn man die Partei-Zeugenvernehmung grundsätzlich billigt, allen 
Beifall zollen dürfen. Zweifelhaft mag sein, ob auch nur der 
Regel nach der beweispflichtigen Partei“) die eidliche Bekräf- 
tigung ihrer Angaben anzuvertrauen ist; undob man die Beeidig- 
ung ihrer ganzen „Aussage“ (statt der richterlich als erheblich 
ausgewählten Punkte in ihr) verlangen soll. Ohne langjährige 
Erfahrung wird man m. A. n. der Sache doch nicht auf den 
Grund kommen; und nach solcher empfiehlt sich auch der richter- 
liche Eid wegen seiner unvermeidlichen Starrheit ganz gewiss 
nicht. Und wenn man den Missbrauch der Parteivernehmung 
durch gleichgültige oder willkürliche Richter fürchtet, so erwidere 
ich, dass diese durch zugeschobene und richterliche Eide ebenso- 
viel Unheil anrichten werden; und dass bislang noch keine Pro- 
cessordnung erdacht und erfunden ist, die den Mangel an 
40) Der Gewissenhafte wird die Beeidigung als Last empfinden, ein Anderer 
als Vortheil.
	        
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