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sich zu helfen weiss. In England hat die früher unzureichende
Polizeigewalt in neuester Zeit Gesetze hervorgerufen, wie die
Habitual Criminal Acts, wonach der unter Polizeiaufsicht
Gestellte auch ohne einen Beweis einer strafbaren Handlung zu
Grefängnissstrafe bis zu einem Jahre verurtheilt werden mag, auf
Anzeigen des Polizeibeamten wegen „Verdachts eines unredlichen
Erwerbs“, oder wenn er unter Umständen betroffen wird,
welche die Absicht der Begehung eines Verbrechens vermuthen
lassen, oder wenn er in einem Wohnhaus, Hof, Geschäftslokal etc.
in verdächtiger Weise betroffen wird, ohne sich über die Absicht
seines Aufenthalts ausweisen zu können u. s. w.
Solche Erzeugnisse der Gesetzgebung (und dann weiter Ausnahmsgesetze
gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen etc. etc.)
kommen zum Vorschein, wenn man die Polizeigewalt, wo sie
unentbehrlich ist, durch Strafgesetz und Strafgerichte zu ersetzen
versucht. Ich bin auch de lege ferenda der Ansicht, dass sich
die bürgerliche Freiheit besser befindet, wenn man die Polizei,
da wo eine Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse unvermeidlich
ist, walten lässt und sich mit einer Rechtscontrole
der Verwaltungsgerichte begnügt, wie solche jetzt in Preussen
nach jeder Richtung hin vollständig besteht.
Dem gestrengen Kritiker der „Nation“ vom 11. Octob. 1884
muss ich zugestehen, dass die Fassung der streitigen (Gresetze
dazu wie geschaffen war, Missverständnisse zu erzeugen, und dass
auch die Entscheidungen des K. Oberverwaltungsgerichts in Folge
der sehr gedrängten Fassung der Gründe Zweifel übrig lassen
konnten. Nach dieser volleren Darlegnng der Sachlage aber
wird sich mein hochgeschätzter Kollege, Herr v. Bar, doch
vielleicht selbst überzeugen, dass die Vorwürfe, welche er gegen
den obersten Verwaltungsgerichtshof erhebt, nicht begründet sind.
Der Gerichtshof hat keineswegs ein neues Reichsgesetz
aus einem alten Landesgesetz auszulegen und zu restringieren
versucht, sondern er hat festgestellt, dass das ältere Landesgesetz
eine Spezialmaterie aus dem Kommunalrecht ordnet, die
durch das spätere generelle Reichsgesetz nicht berührt wird.
Der Gerichtshof hat nicht die auszulegenden Gesetze aus
einer unsicheren Quelle (wie aus Aeusserungen einzelner Parlamentsredner)
interpretirt, sondern er hat den Willen des Gesetzgebers
aus der sichersten Quelle festgestellt, die es überhaupt