thumbs : Militärstrafgerichtsordnung.

Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  97.  75

S.  542  annimmt  —  im  Widerspruch.  Nach  der  klaren  Vorschrift
  des  §  156  MStGO.    hat  der  Gerichtsherr,  sobald  er  von
dem  Verdacht  einer  militärgerichtlich  zu  verfolgenden  strafbaren
Handlung  Kenntnis  erhält,  durch  ein  von  ihm  anzuordnendes
Ermittelungsverfahren,  den  Sachverhalt  erforschen    zulassen.
Die  Maßnahmen  des  §  34  MStGO.  müssen  also  der  Überweisung
  der  Sache  an  den  Untersuchungsrichter  folgen,  nicht
vorangehen.  Im  übrigen  setzen  sich  die  RMGer.  PE.  grundsätzlich
  nicht  mit  den  Senatsentscheidungen  in  Widerspruch.

2)  Bgl.  § 9  des  EG.  §§  349,  360,  463  a.  a.  O.

3)  Die  Gerichtsherren  werden  auch  künftighin  den  Rechtskenntnissen
  ihrer  juristischen  Berater  das  gebührende  Gewicht
beilegen,  wie  umgekehrt  die  letzteren  bei  den  das  militärische
Gebiet  berührenden  Fragen  die  sachverständigere  Kenntnis  und
Erfahrung  des  Gerichtsherrn  bereitwillig  anerkennen  werden.

Soweit  die  in  Rede  stehenden  Beamten  als  Richter  in  den
erkennenden  Gerichten  mitwirken,  sind  sie,  wie  diese  Gerichte
selbst,  unabhängig  und  nur  dem  Gesetz  unterworfen  (§  18  Abs.  1)
und  deshalb  jeder  Einwirkung  des  Gerichtsherrn  entzogen.  In
ihren  sonstigen  Amtsgeschäften  haben  sie  dagegen  den  Anordnungen
  des  Gerichtsherrn  Folge  zu  leisten.  Indessen  sollen
sie  auch  hier  keineswegs  blinde  Werkzeuge  in  der  Hand  des
Gerichtsherrn  sein,  sie  sollen  vielmehr  den  Gerichtsherren  als
rechtskundige  Beamte  mit  ihrer  Gesetzeskenntnis  und  ihrem
juristischen  Urteile  zur  Seite  stehen  und  dafür  Sorge  tragen,
daß  nach  Recht  und  Gesetz  verfahren  wird.  Soweit  daher  der
Gerichtsherr  nicht  in  den  vom  Gesetze  besonders  bestimmten
Fällen  kraft  seiner  Kommandogewalt  allein  entscheidet  oder
verfügt,  sind  die  im  Laufe  des  Ermittelungsverfahrens  ergehenden
  Entscheidungen  und  Verfügungen  von  dem  Gerichtsherrn
  und  einem  richterlichen  Militärjustlzbeamten  gemeinschaftlich
  zu  unterzeichnen.  Jeder  der  beiden  ist  für  die  Gesetzlichkeit
  der  Entscheidung  oder  Verfügung  verantwortlich.  Deshalb
hat  der  rechtskundige  Beamte  das  Recht  und  die  Pflicht  der
Prüfung  und  erforderlichenfalls  der  Geltendmachung  der  gegen
die  Zulässigkeit  der  vom  Gerichtsherrn  beabsichtigten  Anordnung
oder  Verfügung  etwa  bestehenden  Bedenken.  Nur  dadurch  vermag
  er  sich  seinesteils  der  Verantwortlichkeit  für  eine  unzulässige
  Maßnahme  zu  entziehen.  Bei  fortbestehender  Meinungsverschiedenheit
  ist  zunächst  die  Auffassung  des  Gerichtsherrn
maßgebend;  derselbe  übernimmt  dann  aber  auch  allein  die
volle  Verantwortlichkeit.  In  solchen  Fällen,  die  meist  Meinungsverschiedenheiten
  von  grundsätzlicher  Bedeutung  betreffen,
liegt  es  im  dienstlichen  Interesse,  daß  das  Oberkriegsgericht