Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 97. 75
S. 542 annimmt — im Widerspruch. Nach der klaren Vorschrift
des § 156 MStGO. hat der Gerichtsherr, sobald er von
dem Verdacht einer militärgerichtlich zu verfolgenden strafbaren
Handlung Kenntnis erhält, durch ein von ihm anzuordnendes
Ermittelungsverfahren, den Sachverhalt erforschen zulassen.
Die Maßnahmen des § 34 MStGO. müssen also der Überweisung
der Sache an den Untersuchungsrichter folgen, nicht
vorangehen. Im übrigen setzen sich die RMGer. PE. grundsätzlich
nicht mit den Senatsentscheidungen in Widerspruch.
2) Bgl. § 9 des EG. §§ 349, 360, 463 a. a. O.
3) Die Gerichtsherren werden auch künftighin den Rechtskenntnissen
ihrer juristischen Berater das gebührende Gewicht
beilegen, wie umgekehrt die letzteren bei den das militärische
Gebiet berührenden Fragen die sachverständigere Kenntnis und
Erfahrung des Gerichtsherrn bereitwillig anerkennen werden.
Soweit die in Rede stehenden Beamten als Richter in den
erkennenden Gerichten mitwirken, sind sie, wie diese Gerichte
selbst, unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 18 Abs. 1)
und deshalb jeder Einwirkung des Gerichtsherrn entzogen. In
ihren sonstigen Amtsgeschäften haben sie dagegen den Anordnungen
des Gerichtsherrn Folge zu leisten. Indessen sollen
sie auch hier keineswegs blinde Werkzeuge in der Hand des
Gerichtsherrn sein, sie sollen vielmehr den Gerichtsherren als
rechtskundige Beamte mit ihrer Gesetzeskenntnis und ihrem
juristischen Urteile zur Seite stehen und dafür Sorge tragen,
daß nach Recht und Gesetz verfahren wird. Soweit daher der
Gerichtsherr nicht in den vom Gesetze besonders bestimmten
Fällen kraft seiner Kommandogewalt allein entscheidet oder
verfügt, sind die im Laufe des Ermittelungsverfahrens ergehenden
Entscheidungen und Verfügungen von dem Gerichtsherrn
und einem richterlichen Militärjustlzbeamten gemeinschaftlich
zu unterzeichnen. Jeder der beiden ist für die Gesetzlichkeit
der Entscheidung oder Verfügung verantwortlich. Deshalb
hat der rechtskundige Beamte das Recht und die Pflicht der
Prüfung und erforderlichenfalls der Geltendmachung der gegen
die Zulässigkeit der vom Gerichtsherrn beabsichtigten Anordnung
oder Verfügung etwa bestehenden Bedenken. Nur dadurch vermag
er sich seinesteils der Verantwortlichkeit für eine unzulässige
Maßnahme zu entziehen. Bei fortbestehender Meinungsverschiedenheit
ist zunächst die Auffassung des Gerichtsherrn
maßgebend; derselbe übernimmt dann aber auch allein die
volle Verantwortlichkeit. In solchen Fällen, die meist Meinungsverschiedenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung betreffen,
liegt es im dienstlichen Interesse, daß das Oberkriegsgericht