Schlusswort.
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Die Ergebnisse der Arbeit.
Jeder Beamte ist für die Gesetzmässigkeit seiner amtlichen
Handlungen verantwortlich; — jeder Beamte geniesst, soweit er
rechtmässig handelt, eines besonderen Schutzes; — diese Grundsätze
des neuen deutschen Reichsrechtes haben als höchste Autorität
für die Verwaltung des Staates das Gesetz aufgerichtet:
die gesetzmässige Amtshandlung hat an Stelle der Amtshandlung
als solcher verbindliche Kraft erlangt.
Dabei ist dem Momente, welches in erster Linie einer Gleichstellung
der Verantwortlichkeit des Beamten für die Gresetzmässigkeit
seiner Amtshandlungen mit derjenigen der Privatperson
für die Gesetzmässigkeit ihrer Handlungen widerstreitet, dem Erfordernisse
der Zentralisation der Verwaltungsthätigkeit durch
die Begriffe der „Gesetzmässigkeit der Amtshandlung“ und der
„Rechtmässigkeit der Amtsausübung“ Rechnung getragen worden.
Denn der auf höheren Befehl thätig werdende Beamte muss dann
als gesetzmässig handelnd angesehen werden, wenn er zur Ausführung
jenes Befehls gehalten war; er ist aber dann gehalten,
dem Befehle nachzuleben, wenn derselbe, in dienstlicher Form
von der kompetenten Oberbehörde erlassen, eine Angelegenheit
seiner Zuständigkeit betrifft. Darüber hinaus in eine materielle
Prüfung des Befehls einzutreten und von dieser die Ausführung
desselben abhängig zu machen, ist er weder verpflichtet noch auch
berechtigt. Der Beamte haftet nicht für die materielle Uebereinstimmung
des erhaltenen Befehls mit dem Gesetze, sondern
für dessen formelle Verbindlichkeit.
Dem Grundsatze der Verantwortlichkeit des Beamten für die
(fesetzmässigkeit seiner amtlichen Handlungen, ist durch die prinzipielle
Befreiung der gerichtlichen Verfolgbarkeit desselben von
besonderen landesgesetzlichen Bedingungen praktische Wahrheit
gegeben worden.
Dabei ist das formellrechtliche Moment, welches sich in einigen
deutschen Partikulargesetzgebungen gegen die Gleichstellung der
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