Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Gesetz zu Hilfe kommen soll, das Bedürfniss fehlen würde, das 
preussische Landesgebiet zu überschreiten. 
Darf zwar nach dem geltenden Reichsrechte?* der Weg der 
Landesgesetzgebung beschritten werden, so beweisen doch anderer- 
seits die Kleinbahnverbindungen Altona-Hamburg, Bremerhaven- 
Geestemünde, Frankfurt-Offenbach, Hamburg-Wandsbeck, Mann- 
heim-Ludwigshafen, Strassburg-Kehl das Bedürfniss, Kleinbahnen 
in die Gebiete mehrerer Staaten sich erstrecken zu lassen, wes- 
halb die Wahl eines Landesgesetzes keine glückliche zu nennen 
ist. Einen Anhalt dafür bietet die Erfahrung der Nachbarstaaten. 
Die ursprünglich nur für Ungarn bestandene gesetzliche Rege- 
lung?® des Bahnpfandrechtes führte sehr bald zu Unzuträglich- 
keiten, welche den Erlass eines Gesetzes für beide Reichshälften 
veranlassten. In der Schweiz lag ursprünglich nur für einzelne 
Cantone das Bedürfniss nach einem besseren Darlehnsschutze vor, 
um schnell die Ueberzeugung zu wecken, dass wirksame Hilfe 
nur von einem Bundesgesetze zu erwarten sei. Deshalb ist nicht 
zu bezweifeln, dass ein preussisches Gesetz für die übrigen deut- 
schen Länder sehr bald Unzuträglichkeiten bringen würde, die 
schliesslich zur reichsgesetzlichen Regelung führen müssten. Ist 
man jedoch nicht sicher, der letzteren zu entgehen, so erscheint 
es sachgemäss, den jetzt betretenen Weg zu verlassen und zu 
dem ursprünglichen zurückzukehren. 
Für das bürgerliche Gesetzbuch ist nach den vorliegenden 
Entwürfen eine besondere Behandlung der Bahndarlehne oder des 
Pfandrechtes an Bahnen nicht in Aussicht genommen; die Be- 
griffe Bahneinheit und Bahngrundbücher sind ihm 
fremd geblieben. Mithin würde die Ordnung des Bahnpfand- 
rechtes und Zwangsvollstreckungsverfahrens durch ein selbst- 
ständiges Gesetz zu erfolgen haben, sofern nicht etwa noch in 
letzter Stunde die Aufgabe der tagenden Redaktionskommission 
entsprechend erweitert wird. Wird indess ein Sondergesetz 
nöthig, so kann dessen Abfassung dem bürgerlichen Gesetzbuche 
2* Konk.-Ordn. 88 3, 39. — C.-P.-O. 8 757. 
25 G. v. 7. April 1868.
	        
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