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Gesetz zu Hilfe kommen soll, das Bedürfniss fehlen würde, das
preussische Landesgebiet zu überschreiten.
Darf zwar nach dem geltenden Reichsrechte?* der Weg der
Landesgesetzgebung beschritten werden, so beweisen doch anderer-
seits die Kleinbahnverbindungen Altona-Hamburg, Bremerhaven-
Geestemünde, Frankfurt-Offenbach, Hamburg-Wandsbeck, Mann-
heim-Ludwigshafen, Strassburg-Kehl das Bedürfniss, Kleinbahnen
in die Gebiete mehrerer Staaten sich erstrecken zu lassen, wes-
halb die Wahl eines Landesgesetzes keine glückliche zu nennen
ist. Einen Anhalt dafür bietet die Erfahrung der Nachbarstaaten.
Die ursprünglich nur für Ungarn bestandene gesetzliche Rege-
lung?® des Bahnpfandrechtes führte sehr bald zu Unzuträglich-
keiten, welche den Erlass eines Gesetzes für beide Reichshälften
veranlassten. In der Schweiz lag ursprünglich nur für einzelne
Cantone das Bedürfniss nach einem besseren Darlehnsschutze vor,
um schnell die Ueberzeugung zu wecken, dass wirksame Hilfe
nur von einem Bundesgesetze zu erwarten sei. Deshalb ist nicht
zu bezweifeln, dass ein preussisches Gesetz für die übrigen deut-
schen Länder sehr bald Unzuträglichkeiten bringen würde, die
schliesslich zur reichsgesetzlichen Regelung führen müssten. Ist
man jedoch nicht sicher, der letzteren zu entgehen, so erscheint
es sachgemäss, den jetzt betretenen Weg zu verlassen und zu
dem ursprünglichen zurückzukehren.
Für das bürgerliche Gesetzbuch ist nach den vorliegenden
Entwürfen eine besondere Behandlung der Bahndarlehne oder des
Pfandrechtes an Bahnen nicht in Aussicht genommen; die Be-
griffe Bahneinheit und Bahngrundbücher sind ihm
fremd geblieben. Mithin würde die Ordnung des Bahnpfand-
rechtes und Zwangsvollstreckungsverfahrens durch ein selbst-
ständiges Gesetz zu erfolgen haben, sofern nicht etwa noch in
letzter Stunde die Aufgabe der tagenden Redaktionskommission
entsprechend erweitert wird. Wird indess ein Sondergesetz
nöthig, so kann dessen Abfassung dem bürgerlichen Gesetzbuche
2* Konk.-Ordn. 88 3, 39. — C.-P.-O. 8 757.
25 G. v. 7. April 1868.