Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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lehre weniger Ahnung haben als der Bahnunternehmer. Diese 
dürften nur höchst ausnahmsweise zu beurtheilen vermögen, ob 
und inwieweit die eine oder die andere beabsichtigte Maassregel 
heilsam oder schädlich ausschlagen wird. 
Werden aber Verrichtungen, welche in die Betriebsverhält- 
nisse tief einschneiden, einer untauglichen Person zur Beurtheilung 
und zur Vornahme übertragen, so geht jede Bürgschaft dafür 
verloren, dass sie richtig in die Wege geleitet werden. Denn 
entweder verlässt sich der betreffende Beamte blindlings auf die 
Darstellung des Unternehmers, so ist seine eigene Mühewaltung 
und seine Mitwirkung überflüssig, oder er folgt trotz der ihm 
abgehenden Sachkenntniss seinem eigenen Urtheil, so wird er 
vielfach fehlgreifen und damit dort schaden, wo er nutzen sollte. 
Die beregten Umstände führen dahin, die Art der einzelnen 
bahnaufsichtsbehördlichen Geschäfte näher zu beleuchten. 
8 4 überweist der Bahnaufsichtsbehörde die Entscheidung 
darüber, ob eine Ansammlung zum Betriebe und zur Verwaltung 
der Bahn erforderlich ist. Nach 88 5, 6, 12 sind Veräusserungen 
oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke 
und die Verfolgung dinglicher Rechte an denselben ungültig und 
darf ein Grundstück als Zubehör zu einer Bahneinheit nicht ver- 
merkt werden, wofern die Bahnaufsichtsbehörde nicht die Verein- 
barkeit dieser Maassregeln mit der Betriebsfähigkeit des Bahn- 
unternehmens bescheinigt. Die Anlegung eines Bahngrundbuch- 
blattes und die Eintragung einer Bahn in das Bahngrundbuch, 
setzt ein Eintragungsgesuch der Bahnaufsichtsbehörde (88 8, 34, 
39, 46, 63, 64), die Einleitung der Zwangsvollstreckung ihren 
Antrag ($$ 38, 39, 46) voraus. Ihr liegt ferner ob, die zur 
Anlegung des Grundbuchblattes erforderlichen Angaben zu machen 
bezw. zu beschaffen (8 13); ohne ihre Mitwirkung kann es zu 
Abänderungen des Titelblattes nicht kommen. Zur Schliessung 
des Grundbuchblattes muss ihre Anzeige von dem Genehmigungs- 
ablaufe vorliegen (8 14). Ihr wird die Macht gegeben, den 
Bahneigenthümer zur Beibringung von Urkunden und zum Stellen 
von Eintragungs- oder Löschungsanträgen anzuhalten. Sie ist 
berechtigt, die‘ Berufung einer Gläubigerversammlung zwecks Be-
	        
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