Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

09 — 
die Zugehörigkeit zu ihr die Verfolgung selbst solcher dinglichen 
Rechte ausschliesst, welche auf Zubehörstücke vor Eintritt dieser 
Eigenschaften erworben waren. Nicht entstehen kann eine Bahn- 
einheit für Unternehmungen, welche von der Verpflichtung frei 
sind, für die Dauer der Genehmigung den Betrieb zu führen, was 
z. B. bei der Drachenfels-, Malberg-, Neroberg-, Niederwald- und 
Schlossbergbahn, sowie bei allen Privatanschlussbahnen der Fall 
ist. Eine selbständige Bahneinheit umfasst das Bahnunternehmen 
in dem Umfange, für welchen eine besondere Genehmigung er- 
theilt wird, sofern letztere nicht bestimmt, dass ein einheitlicher 
Betrieb mit einer Stammbahn erfolgen soll, sodass aus der 
jüngeren Genehmigung nur ein Zubehör entsteht. Die freiwillige 
Veräusserung hat durch Auflassung zu geschehen. Eine Ein- 
tragung in das Bahngrundbuch ist zwar zur Vornahme von Ver- 
äusserungen und Verpfändungen nöthig, bis dahin aber ent- 
behrlich®. 
So vortheilhaft und sachgemäss einerseits die Bildung einer 
in ihrem Fortbestande bis zum Erlöschen des Unternehmens ge- 
sicherten Bahneinheit ist, so erscheint andererseits jedoch be- 
denklich, dass sie erst mit der Betriebsgenehmigung für die ganze 
Bahnstrecke beginnen soll, weil damit der Nutzen aus dem ge- 
planten Gesetze, dass nämlich der Geldzufluss für Bahnunter- 
nehmungen begünstigt wird, wieder verloren geht. Denn gelingt 
es einem Unternehmer, aus eigenen Mitteln die Bahn zu bauen 
und die Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, so wird er kein 
weiteres Geld brauchen. Der Hauptgeldbedarf entsteht vielmehr 
für den Bau und die Ausrüstung, geht also der Betriebseröffnung 
voraus. Hat man erst den Aufschlag bewilligt, welchen die 
Werkmeister oder Lieferanten für die Üreditbewilligung be- 
anspruchen, so ist die Ausführung bereits um denjenigen Betrag 
zogenen Sachen, S. 107; DERNBURG, Pfandrecht I, S. 498; v. Bar, Hannov. 
Hypothekenrecht S. 52; RoEMErR, Württemb. Hypothekenrecht $ 22, Note 6 
bei, wogegen Koca, Deutschlands Eisenbahnen I, 88 66, 67; REGELSBERGER, 
Bayer. Hypothekenrecht $S. 194; K. Hırse, Verstadtlichung der Strassenbahnen 
$ 6 8.19 die entgegengesetzte Ansicht vertraten. 
®® Grdb.-Ordn. v. 5. Mai 1873, S 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.