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die Zugehörigkeit zu ihr die Verfolgung selbst solcher dinglichen
Rechte ausschliesst, welche auf Zubehörstücke vor Eintritt dieser
Eigenschaften erworben waren. Nicht entstehen kann eine Bahn-
einheit für Unternehmungen, welche von der Verpflichtung frei
sind, für die Dauer der Genehmigung den Betrieb zu führen, was
z. B. bei der Drachenfels-, Malberg-, Neroberg-, Niederwald- und
Schlossbergbahn, sowie bei allen Privatanschlussbahnen der Fall
ist. Eine selbständige Bahneinheit umfasst das Bahnunternehmen
in dem Umfange, für welchen eine besondere Genehmigung er-
theilt wird, sofern letztere nicht bestimmt, dass ein einheitlicher
Betrieb mit einer Stammbahn erfolgen soll, sodass aus der
jüngeren Genehmigung nur ein Zubehör entsteht. Die freiwillige
Veräusserung hat durch Auflassung zu geschehen. Eine Ein-
tragung in das Bahngrundbuch ist zwar zur Vornahme von Ver-
äusserungen und Verpfändungen nöthig, bis dahin aber ent-
behrlich®.
So vortheilhaft und sachgemäss einerseits die Bildung einer
in ihrem Fortbestande bis zum Erlöschen des Unternehmens ge-
sicherten Bahneinheit ist, so erscheint andererseits jedoch be-
denklich, dass sie erst mit der Betriebsgenehmigung für die ganze
Bahnstrecke beginnen soll, weil damit der Nutzen aus dem ge-
planten Gesetze, dass nämlich der Geldzufluss für Bahnunter-
nehmungen begünstigt wird, wieder verloren geht. Denn gelingt
es einem Unternehmer, aus eigenen Mitteln die Bahn zu bauen
und die Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, so wird er kein
weiteres Geld brauchen. Der Hauptgeldbedarf entsteht vielmehr
für den Bau und die Ausrüstung, geht also der Betriebseröffnung
voraus. Hat man erst den Aufschlag bewilligt, welchen die
Werkmeister oder Lieferanten für die Üreditbewilligung be-
anspruchen, so ist die Ausführung bereits um denjenigen Betrag
zogenen Sachen, S. 107; DERNBURG, Pfandrecht I, S. 498; v. Bar, Hannov.
Hypothekenrecht S. 52; RoEMErR, Württemb. Hypothekenrecht $ 22, Note 6
bei, wogegen Koca, Deutschlands Eisenbahnen I, 88 66, 67; REGELSBERGER,
Bayer. Hypothekenrecht $S. 194; K. Hırse, Verstadtlichung der Strassenbahnen
$ 6 8.19 die entgegengesetzte Ansicht vertraten.
®® Grdb.-Ordn. v. 5. Mai 1873, S 2.