Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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thümlickeit des beregten Bahnunternehmens beiwohnt, kann es 
leicht vorkommen, dass der Unternehmer die richtige Zeit zur 
Geldaufnahme verliert. Die Berliner Nordbahn und Pommersche 
Centralbahn würden z. B. seiner Zeit ihren Unternehmern erhalten 
geblieben sein, wenn sie rechtzeitig ein Darlehn erlangt hätten *, 
Der ausgesprochenen Möglichkeit, eine auf den Namen ein- 
getragene Forderung in eine Theilschuldverschreibung auf den In- 
haber umzuwandeln, steht das Verbot gegenüber, auf Namen 
lautende Hypotheken anders, als auf Namen abzutreten ($ 24). 
Da zur Aufnahme von Bahnpfandschulden auf Namen der Ent- 
wurf keine aufsichtsbehördliche Genehmigung verlangt, steht er mit 
Gesetz vom 3. November 1838 86 in Widerspruch. Sie wird indess 
als Mittel zur Geldbeschaffung in allen Fällen versagen, wo der 
Bedarf die Kräfte des Einzelnen übersteigt, was schon bei Klein- 
bahnen vielfach zutrefien wird. Die heut gebräuchliche Aushülfe *”, 
Anleihescheine auf Namen auszustellen, die in Blanko übertragbar 
sind und mit einer Blankoübertragung versehen für börsenmässig 
lieferbar gelten, geht in dem Augenblicke verloren, wann die Ab- 
nehmer Pfandbestellung verlangen. Denn nur auf Namen weiter- 
begebbare Schuldantheilscheine hören auf, eine börsenmässige 
Handelswaare zu sein. Abgesehen hiervon wird die Weiterbege- 
bung durch den Aufschlag erschwert, welchen der bei jedem 
Gläubigerwechsel zu verwendende Stempel verursacht und der’ 
naturgemäss dahin führt, dass der Abnehmer um diesen Betrag 
weniger zahlt, weil er sich vor seinem Verluste bei der späteren 
Wiederbegebung sichern will. Alles dies dürfte dahin führen, eine 
Veränderung in dem Verfahren behufs Aufnahme von Inhaber- 
verschreibungen dahin wünschen zu lassen, dass die Bewilligung 
vereinfacht und mehr gesichert wird. 
Da es nicht selten zu einer gänzlichen oder theilweisen Auf- 
gabe von Gläubigerrechten würde kommen müssen, indem z. B, 
schon eine Stundung fälliger Zahlungen hierher gehört und oft 
schon zur Erhaltung des Unternehmens genügen wird, musste an 
“ Vgl. oben 8. 81 Anmerkung 13, 
47 Die Schuldverschreibungen sämmtlicher Strassenbahn-Anleihen sind 
in dieser Weise ausgestellt.
	        
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