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wird, und das Titelblatt eine weitere Ausdehnung erfahren hat
(88 8, 11, 12, 14, 15).
Jede selbständige Bahneinheit, d. h. jedes Unternehmen, für
welches eine besondere (senehmigung ertheilt ist (88 2, 10), erhält
ein Grundbuchblatt, dessen Schliessung, sofern Bahnpfandschulden
nicht vorhanden sind, mit Ablauf der Betriebsgenehmigung, andern-
falls nach Löschung der Pfandrechte oder Beendigung des Zwangs-
liquidationsverfahrens (14) erfolgt. Der Titel hat ausser einer
Beschreibung der Bahneinheitstheile noch den Betrag der Betriebs-
einnahmen und -Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres zu ent-
halten ($ 11b), sodass er fortlaufend zu ergänzen ist. Bei
Aktien-Gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Genossenschaften werden Angaben über deren Vermögens-
verhältnisse nöthig. Die dazu erforderlichen Unterlagen verschafft
die Bahnaufsichtsbehörde. Grundstücke werden als Zubehör ein-
getragen, während die Grundbuchblätter, auf denen sie bisher
standen, offen bleiben und nur durch den Zubehörvermerk (8 15)
ergänzt werden. Nach zwei Richtungen würde grössere Klarheit
wünschenswerth sein. Ist nämlich unter „Hauptverwaltung“ diese
des Betriebes- oder des Geschäftsunternehmens zu verstehen?
Würden z. B. für die vier Unternehmungen der Allgemeinen
Strassenbahn-Gesellschaft zu Dortmund, Duisburg, M.-Gladbach,
Königswinter die dortigen Amtsgerichte je eines oder, da die
Geschäftsverwaltung in Berlin ihren Sitz hat, das dortige Amts-
gericht I vier Grundbuchblätter anzulegen haben? Würde ferner
z. B. für das Bahnnetz der Grossen Berliner Pferdeeisenbahn-
Aktiengesellschaft, welches zwar nach und nach auf Grund be-
sonderer Genehmigungen entstanden, deren keine als Zusatz-
genehmigung bezeichnet ist, welches dagegen einheitlich betrieben
wird, ein Grundbuchblatt genügen oder würden etwa 30 anzu-
legen sein’? Das letztere würde dazu führen, dass eine etwaige
Bahnschuld, die doch nur für das ganze Unternehmen zu erlangen
sein würde, zur Mithaft auf sämmtliche Grundbuchblätter einzu-
50 Ein Theil des jetzigen Bahnnetzes ist noch dazu durch Erwerb von
Anderen, denen die betr. Strecken genehmigt waren, erlangt worden, sodass
diese ursprünglich selbständige Unternehmungen waren.