Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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auf Zustimmung der Bahnpfandgläubiger oder wegen rechts- 
kräftiger Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses; sie rubt 
während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens. Sie hindert die 
Gläubiger an selbständiger Verfolgung des Pfandrechts ($ 51), da 
der Liquidator als Vertreter der Gläubiger bei Verwerthung der 
Pfandstücke gilt (88 51, 54). Für wichtige Geschäfte, wozu die 
freiwillige Grundstücksveräusserung gehört, ist ihm ein Ausschuss 
der Bahnpfandgläubiger beizugeben (88 52, 54). Bestände sind 
in der Reihenfolge zu vertheilen, wie dies beim Zwangsverstei- 
gerungserlöse würde geschehen müssen ($ 55). 
Nach vorstehendem wird der Entwurf also eine fühlbare 
Lücke im Gebiete des Eisenbahnrechtes ausfüllen, den Geldzufluss 
für Eisenbahnbauten und Betriebsausrüstungen begünstigen und 
hierdurch der beschleunigten Fertigstellung des Deutschen Bahn- 
netzes Vorschub leisten. In weiterem Verfolg würde ein Schutz- 
gesetz für Bahndarlehne der Staatswohlfahrt dienen, nämlich den 
Volkswohlstand heben, die Gewerbsthätigkeit und den Handel 
beleben, überdies der augenblicklichen Arbeitsnoth abhelfen und 
die in weiten Schichten der Bevölkerung wachgerufene Missstim- 
mung über solche wieder zum Schwinden bringen. Deshalb ist 
zu wünschen, dass die Regierung ihre Verheissung erfüllt, einen 
verbesserten Entwurf in der bevorstehenden Tagung vorlegt und 
dass der Landtag mit gleicher Arbeitsfreudigkeit und Unein- 
genommenheit an dessen Durchberathung herantritt, welche 1892 
bei Berathung des Kleinbahngesetzes zu Tage trat, sofern nicht 
noch in letzter Stunde einer reichsgesetzlichen Regelung der Vor- 
zug gegeben wird. In Preussen wird der Ausbau der Neben- 
und Kleinbahnen für keine Aufgabe des Staates gehalten®!, an- 
dererseits jedoch in den betheiligten Wirthschaftskreisen aner- 
kannt®®, dass die eigenen Mittel zum Bahnbau nicht ausreichen 
und fremde Hilfe nöthig wird. Die vorhandenen Deutschen 
ei Stenogr. Ber. d. Abgeordnet. 1892, 9. 2048. 
6 Drucks. d. Herrenh. 1892, No. 69, S. 39 und No. 70; der Abgeordn. 
No. 241.
	        
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