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Deutschland, weil die Rechtsprechung den Art. 1382 des code civil dazu be-
nützt, um Duellanten, welche den Gegner getödtet oder verletzt haben,
ebenso wie die bei einem Duell anwesenden Zeugen zum Schadensersatz an
die ersatzberechtigten Personen zu verurtheilen; aus den hierauf bezüglichen
Ausführungen CRoABBon’s (S. 361 u. fg.) ist zu ersehen, dass die französi-
schen Gerichte bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes in diesen
Fällen nicht zu knausern pflegen. Der vierte Theil erörtert die religiösen
Nachtheile, mit welchen die katholische und reformirte Kirche die Theil-
nahme am Duell bedrohen; der Verfasser rechtfertigt die, übrigens im Ver-
gleiche zu andern Theilen des Werks, dürftige Behandlung dieser Materie
mit der charakteristischen Bemerkung, dass es auch in unserer ungläubigen
Zeit noch Leute gebe, für welche die geistlichen Strafen ein wirkliches
Hinderniss bildeten; in dem fünften Theil wird das Duell im Auslande dar-
gestellt und zwar behandelt der Verfasser einmal die ausländischen Duell-
gebräuche, sodann aber die Bestimmungen der ausländischen Strafgesetzbücher.
Damit ist der Inhalt der eigentlichen Darstellung angegeben, es folgt nun die
Mittheilung von 115 französischen Duellen, welche in der zweiten Hälfte
dieses Jahrhunderts ausgetragen wurden, ein Resüme über den Inhalt der
einzelnen Kapitel und schliesslich eine Reihe von Mustern für Protokolle,
wie sie bei Zweikämpfen abgefasst zu werden pflegen. In weitern Bänden
beabsichtigt der Verfasser das Duell in den wichtigsten Kulturstaaten zur
Darstellung zu bringen und schliesslich in einem Schlussbande die allgemeinen
Grundsätze zu erörtern, welche den verschiedenen Gesetzen und Gebräuchen
zu Grunde liegen.
Wir haben es also mit einer überaus gross angelegten Arbeit zu thun,
auf welche die Aufmerksamkeit der deutschen Leser zu lenken im Hinblick
auf den reichen Inhalt und die Originalität derselben nicht unterlassen werden
soll. Wer sich für eine mit dem Duell in Verbindung stehende Frage inter-
essirt, wird das Buch des Herrn CroABBon nicht vergebens zu Rathe ziehen.
Was nun die grundsätzliche Stellung des Verfassers zu dem Zweikampf be-
trifft, ao scheint er denselben insoweit und insolange für berechtigt zu halten,
als nicht durch die Gesetze in ausreichendem Masse dafür gesorgt ist, dass
die Beleidigungen mit gebührender Strenge bestraft werden; ÜOROABBoN stellt
in dieser Beziehung Frankreich und England einander gegenüber; in England,
sagt er, ist das Duell ausser Uebung gekommen, weil die Gerichte die per-
sönliche Ehre in der wirksamsten Weise beschützen. Ein englischer Schrift-
steller, welcher in einer Zeitung die Ehre einer Dame angetastet hatte, wurde
zur Bezahlung von 10000 Pfd. verurtheilt; in Frankreich hätte derselbe nur
eine bedeutungslose Strafe erhalten. Aus dieser Verschiedenheit des Rechts-
schutzes erklärt es sich, dass in Frankreich ungeachtet strenger Straf-
vorschriften das Duell ein alltäglich zu beobachtendes Vorkommniss ist,
während in England kein Mensch daran denkt, nicht der stolzeste Peer und
hochmüthigste Tory, im Falle einer ihm widerfahrenen Beleidigung den Be-
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