Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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leidiger zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen zu fordern, er wendet sich 
an die Gerichte und weiss im Voraus, dass ihm diese eine entsprechende 
Genugthuung zu Theil werden lassen; die wirksamste Genugthuung besteht 
aber in der Verpflichtung des Schuldigen, eine hohe Geldsumme an den 
Beleidigten zu zahlen, Frapper fort sur la bourse, c'est frapperjuste, 
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese Darlegung manches Rich- 
tige enthält, der ungenügende Schutz der Ehre, von dem wir ja auch in 
Deutschland mitsprechen können, ist sicherlich mit der bedeutsamste Grund 
dafür, dass das Duell in verschiedenen Ländern trotz des Strafgesetzes als 
einziges Mittel betrachtet wird, durch welches sich die Angehörigen gewisser 
Klassen Genugthuung für eine Beleidigung verschaffen können. Indessen ist 
doch daran zu erinnern, dass auch die Unterschiede in den Sitten und An- 
schauungen hierfür von Bedeutung sind und vor Allem sollte man den Ein- 
fluss nicht übersehen, welchen auf die Erhaltung und Verbreitung des Duells 
die Toleranz ausübt, mit der in Frankreich, Deutschland und Oesterreich das 
Duell seitens der Staatsgewalt betrachtet und behandelt wird. Wenn der 
Zweikampf durch Entscheidung staatlicher Ehrengerichte den Mitgliedern des 
Officierkorps anbefohlen wird, wenn Officiere, welche die Annahme eines 
Zweikampfes ablehnen, ihre Entlassung zu gewärtigen haben, wenn weiter die 
Strafen gegen Duellanten in der Regel so gering ausfallen, dass sie nur mit 
Unrecht als Strafen bezeichnet werden können und schliesslich die erkannte 
Strafe zumeist in Folge eintretender Begnadigung nicht ganz verbüsst wird, 
so kann ein Verschwinden des Duells ja unmöglich erwartet werden. Auch 
in England war früher das Duell sehr verbreitet, es auszurotten wandte der 
Staat aber die ihm zu Gebote stehende Macht in ihrem vollen Umfange an; 
der Weg, auf dem dies Ziel erreicht wurde, ist bekannt und weder in Frank- 
reich noch in Deutschland bestehen unüberwindliche Hindernisse ihn zu be- 
treten. Hier wie dort fehlt es aber an dem guten Willen hierzu und es er- 
scheint uns zweifelhaft, ob das Buch des Herrn OroABBon in Frankreich zu 
einer Verminderung der Duelle beitragen wird; dieser Zweck lag übrigens 
dem gelehrten Verfasser völlig fern. L. Fuld. 
€. Kurtz, Amtsgerichtsrath in Ostrowo, Hilfsbuch für Strafvollzugs-, 
Rechtshülfe- und Auslieferungs-Angelegenheiten. Berlin 
1893. Verlag von- Otto Liebmann. 271 Seiten. Preis 4 M. 50 Pf. 
Der durch sein in demselben Verlage 1891 erschienenes Buch über das 
‚„Gefangenentransportwesen“ bereits wohlbekannte Verfasser hat mit seinem 
neuen Werke, welches sich als eine Ergänzung des soeben erwähnten dar- 
stellt, den mit der Handhabung der Strafjustiz betrsuten Behörden und 
Beamten eine wesentliche Erleichterung verschafft, indem jetzt ein umfassen- 
‚des Nachschlagebuch des behördlichen Verkehrs in Strafsachen vorhanden 
ist. Mit grossem Fleiss und emsiger Sorgfalt sind die überall zerstreuten 
Bestimmungen zusammengetragen, an Stelle der nicht mehr gültigen Vor-
	        
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