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sischen und namentlich auch des badischen Rechts den Dozenten und Stu-
dierenden ein willkommenes Hilfsmittel und sicherer Wegweiser beim Studium
des Code Napoleon abgeben dürfte.
Das Werk, auf das hier noch näher einzugehen der beschränkte Raum
verbietet, muss daher in all’ den angegebenen Richtungen als eine willkommene
Gabe betrachtet werden.
Heidelberg, Juli 1894. Caesar Barazetti.
Braun, Alex., avocat, Hegener, Th. M., avocat et Ver Hees, Em., avocat,
Traite pratique de Droit civil allemand, Bruxelles, Bruylant-
Christophe et Cie., editeurs, successeur: Emile Bruylant, Berlin, Putt-
kammer und Mühlbrecht, 1893, 8° XXXIV und 564 S. Preis: 8M.
Die immer mehr zunehmende Bedeutung des internationalen Privat-
rechts in unserer Zeit hat die Abfassung vorliegenden Werkes hervorgerufen.
Die Verfasser, als Angehörige eines Staates mit einheitlicher Civilgesetz-
gebung, Belgiens, dessen bürgerliches Recht allein auf dem Code Napoleon
beruht, empfanden, gerade in Folge dieses Umstandes, wie misslich es sei,
sich fremdem Recht gegenüber, das nicht einheitlich codificirt ist, sondern
sich in der buntesten Mannigfaltigkeit darstellt, zu befinden und solches im
eigenen Lande anwenden zu müssen, da es ausserordentlich schwer, ja oft
beinahe unmöglich ist, sich in solchern Rechte auszukennen. Sie erkannten
es als ein Bedürfniss dringendster Art, — zumal auch schon das belgische
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten seit 1882, um seinen Geschäfts-
trägern im Hinblick auf den Vollzug des Gesetzes v. 20. Mai 1882, den Ab-
schluss der Ehen von Belgiern im Ausland betreffend, eine Anleitung für ihr
Verhalten zu geben, sich veranlasst sah, eine zusammenfassende Darstellung
der wesentlichen auf die Ehen der Frauen in den verschiedenen Staaten der
Welt sich beziehenden Vorschriften zu veranstalten, also damit einen ersten
Schritt in der von den Verfassern unseres Werkes eingeschlagenen Richtung
gethan hat — das bürgerliche Recht des benachbarten Deutschland in zu-.
sammenfassender Weise zu behandeln und damit gewissermassen einen Codex
juris eivilis Germanici herzustellen, der den Gerichten Belgiens und Frankreichs
einen zuverlässigen Führer abgeben soll bei der Lösung internationaler Rechts-
conflicte, bei welcher deutsches Recht eingreift. In der Vorrede heben die
Verfasser durchaus zutreffend hervor, dass es für die Gerichte eines Landes ge-
boten sei, das Recht des fremden Staates, das sie anwenden sollen, zu kennen,
und dass dies Kennen, bezw. dies Kennenlernen des Rechts Deutschlands,
„dessen Gesetzespartikularismus sich in einer Art von speculum juris spiegelt
mit seinen unzähligen Verschiedenheiten, seinen vielen Gewohnheiten und feude-
len Ueberlieferungen, ein Partikularismus, der sich nicht nur von Staat zu Staat,
sondern auch oft von Provinz zu Provinz, ja zuweilen sogar von Ort zu Ort
in demselben Gerichtssprengel, bezw. Kreise als verschiedenartig gestaltet
darstelle“, — nicht anders ermöglicht werde, als dadurch, dass man jenen
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