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Der damalige Privatdozent Dr. ZÖPFL unternahm es nun in
seiner oben erwähnten Schrift, den Nachweis zu erbringen, dass
die von Herzog Karl beliebte Anschauung über die Rechts-
verbindlichkeit der fraglichen Landschaftsordnung auf Unrichtig-
keit beruhe und dass insbesondere der von diesem geltend ge-
machte Einwand, dass unter einer Regentschaft die Verfassung
nicht geändert werden dürfe, unstichhaltig sei.
Er führte hiebei im Einzelnen des Nähern aus, dass die
Frage nach dem Inhalte der dem Regierungsvormunde zustehen-
den Befugnisse nach den für die fürstliche Vormundschaft gelten-
den Bestimmungen, d. h. nach den Grundsätzen des deutsch-
rechtlichen mundium zu beantworten sei, dass hiernach der
Regierungsvormund Vertreter seines Mündels Kraft eigenen Rechts
sei und als Regent alle dem Herrscher zustehenden Rechte ins-
besondere auch das Recht, die Verfassung zu ändern, ausübe.
Es sei dies auch stets in Theorie und Praxis anerkannt worden.
Seit ZÖPFL hat unsere Frage bis auf die jüngste Zeit, wo
Prof. SEYDEL in München und Prof. KoHuLer in Berlin sich mit
derselben ausführlicher befasst haben, keine so eingehende Be-
handlung mehr erfahren. Die meisten! nach ihm begnügten sich,
dieselbe nur kurz zu streifen, ohne eine nähere Begründung zu
geben.
Hier interessiren uns hauptsächlich diejenigen Schriftsteller,
welche die Frage vom Standpunkt des bayerischen Rechts aus
behandeln.
1 Hieher gehören z. B. abgesehen von den speziell das bayerische Recht
berücksichtigenden Autoren:
KonranD BoRNHAK, Preuss. Staatsrecht, Freiburg i. Br. 1888, Bd. I, $ 86.
v. GERBER, Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts, Leip-
zig 1880, 3. Aufl.
“A. v. KiBcHENHEIM, Die Regentschaft, Leipzig 1880, 8. 99f.
HERMANN ScHULZE, Das preuss. Staatsrecht auf Grundlage des deutschen
Staatsrechts dargestellt, 2. Aufl, Leipzig 1888, Bd. I, 8. 212ff.
ZACBHARIAE, Deutsches Staats- und Bundesrecht, 3. Aufl., Göttingen 1865,
I. Theil, $ 82.