Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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In Bezug auf das bewegliche Vermögen war die Möglichkeit 
letztwilliger Verfügung, soweit historische Aufzeichnungen reichen, 
stets vorhanden, jedoch früher nur in beschränktem Umfange. 
Nach der Angabe GLANVILLES® gehörte ein Drittel dem gesetz- 
lichen Erben, ein Drittel der Ehegattin und ein Drittel war der 
freien Verfügung des Erblassers freigegeben. Hinterliess der Erb- 
lasser keine Gattin, so war die Hälfte nach seiner letztwilligen 
Verfügung zu behandeln. Aehnliche Angaben haben BraAcrtox’ 
und FLETA!®, nur dass bei letzteren Schriftstellern an der Stelle 
des Erben die Kinder erwähnt werden. In MAaGnA UHARTA heisst 
es: „omnia catalla cedant defuncto, salvis uxori ipsius et pueris 
rationabilibus partibus suis“ und FITZHERBERT! erwähnt eine 
Klage auf Auszahlung des Pflichttheils. 
Der Gebrauch scheint indessen nicht überall gleichförmig ge- 
wesen zu sein!” und sich auch allmälig verändert zu haben, und 
zwar nach der Richtung allgemeiner Testirfreiheit, sodass zuletzt 
das Pflichttheilrecht als Ausnahme angesehen wurde. Am läng- 
sten erhielt sich dasselbe in der erzbischöflichen Provinz York, 
dem Fürstenthum Wales und der inneren Stadt (City of) London, 
lichen Nachlass ab intestato erhält, haftet nicht persönlich für die Schulden 
des Erblassers und entspricht daher nicht dem Erben des R. R. 
8 Tractatus de Legibus et Consuetudinibus Regni Angliae L. 7, cap. 5. 
Das Buch ist in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts geschrieben. 
® De Legibus et Consuetudinibus Angliae L. 2, cap. 26 (f. 61). 
10 Fleta seu Commentarius Juris Anglicani L. 2, cap. 57. 
1! De Natura Brevium 8. 121. 
12 Vgl. Lynpwoop, Provinciale, wo auf S. 171 eine Verordnung des Erz- 
bischofs Stratford von dem Theile spricht „quae secundum consuetudinem 
patriae defunctos contingit“. Unter „patria“ ist engere Heimath zu ver- 
stehen im Gegensatz zu „regnum“, welcher Ausdruck für das ganze Land 
angewandt wird. L. sagt in der Anmerkung: „non dicit „„regni““ et hoc 
ideo, quia per totum regnum forsan non est circa hoc una et eadem con- 
suetudo“* und erwägt die Frage, wie es zu halten sei, wenn ein Erblasser an 
verschiedenen Orten bewegliche Sachen hinterlassen habe und z. B. an einem 
Orte nach Lokalgebrauch die Wittwe Alles, an einem anderen Orte die Kin- 
der Alles erhalten, wobei er sich für die lex situs entscheidet. 
10*
	        
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