Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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im Jahre 1670 der Statute of Distributions (22 u. 23 Car. II, 
cap. 10) das Intestaterbrecht in seiner noch heute gültigen Form 
endgültig feststellte. 
In den Fällen, in welchen ein Testament vorhanden war, das 
keine Testamentsvollstrecker ernannte, hatte ein vom Bischof er- 
nannter Administrator den Nachlass nach Zahlung der Schulden 
nach den Bestimmungen des Testaments zu behandeln; regel- 
mässig wurde indessen ein Testamentsvollstrecker ernannt, auf 
welchen die bewegliche Habe überging und der die Schulden zu 
zahlen und für die Aushändigung des Rests an die Vermächniss- 
nehmer !? zu sorgen hatte. Das Recht des Testamentsvollstreckers 
entsteht sofort mit dem Tode des Erblassers, hängt aber selbst- 
verständlich von der Echtheit und formellen Gültigkeit des Testa- 
ments ab. Da, wie wir gesehen haben, die Kirche ursprünglich 
die ab intestate hinterlassene Habe vertheilte und theilweise für 
sich selbst in Anspruch nahm, hatte sie auch ein Interesse an 
der Ermittelung der Echtheit und Gültigkeit des Testaments und 
dieselbe wurde dementsprechend in dem bischöflichen Gerichtshofe 
geprüft. Es geschah dies bereits zu GLANVILLE’s Zeit?®, 
So ergibt es sich aus der hier geschilderten Entwickelung, 
dass der bewegliche Nachlass unter keinen Umständen unmittelbar 
auf die Erben überging, sondern entweder auf den vom Bischof be- 
stellten Nachlassverwalter (der einer der nächsten Verwandten des 
Erblassers sein musste) oder an den Testamentsvollstrecker, der 
erst durch die Bestätigung des Testaments im bischöflichen Ge- 
richtshofe Dritten gegenüber legitimirt wurde. Im Jahre 1857 
1666 (Carter’s Reports 125). Vgl. auch Eopwarns v. FREEMAN [1727] 2 Peere 
Williams auf S. 447448, 
1% Die Bezeichnung für Diejenigen, welche den Rest nach Zahlung der 
Schulden und Legaten erhalten, ist „residuary legates“. Sie entsprechen den 
französischen l&gataires universels und legataires & titre universel. 
” 2.8. 0.1.7 cap. 8 „placitum de testamentis coram judice Ecclesia- 
stico fieri debet et per illoram qui testamente interfuerint testimonia, secun- 
dum juris ordinem terminari.“
	        
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