Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ging die bischöfliche Gerichtsbarkeit in Nachlasssachen an den 
damals neu errichteten Court of Probate über und wird jetzt von 
der Probate, Divorce and Admiralty Division ausgeübt, welche in 
den Provinzen eine Anzahl von Registraturen (District Registries) hat, 
bei welchen in gewöhnlichen Fällen die Ernennung des Admini- 
strator bezw. die Bestätigung der Testamentsvollstrecker, ebenso 
wie in der Hauptregistratur (Principal Registry) in London er- 
folgen kann?!. Durch eine amtliche Ausfertigung der Ernennung 
bezw. Bestätigung legitimirt sich der Nachlassvertreter Dritten 
gegenüber und kann daher sein Amt erst dann wirksam ausüben 
nachdem er dieselbe erhalten hat. 
III. Das Fideikommisswesen. 
Ein grosser Theil der Anfälle von Todeswegen in England 
rührt nicht aus freien Nachlässen, sondern aus Fideikommissen 
her und es ist für die Erläuterung des Gegenstandes nöthig, eine 
Uebersicht über die gebräuchlichsten Arten derselben zu geben. 
Die Errichtung von Fideikommissen kann sowohl durch letztwillige 
Verfügung, als durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgen; 
sie bedarf keiner obrigkeitlichen Genehmigung, doch müssen in 
Bezug auf die Einzelbestimmungen gewisse Rechtsvorschriften be- 
obachtet werden, namentlich die sogenannte „Regel gegen be- 
ständige Fortdauer“ (Rule against Perpetuities), welche es verbietet, 
über eine gewisse Zeitdauer hinaus Vermögen der freien Bestim- 
mung des Eigenthümers zu entziehen und zwar nicht auf länger 
als 21 Jahre über den Tod einer zur Zeit der Errichtung des 
Fideikommisses lebenden Person hinaus. Als Zeit der Errichtung 
eines durch letzwillige Verfügung entstandenen Fideikommisses 
gilt der Tod des Erblassers ®®. Die gebräuchlichsten Fideikom- 
2! Näheres bei Schuster, Bürgerliche Rechtspflege in England, S. 243 
bis 260. 
22 Die Regel ‘ist durch Gerichtspraxis entstanden. Näheres über die- 
selbe findet sich in den Anmerkungen zu den Entscheidung in Sachen Cadell 
v. Palmer bei Tupor, Leading Cases on Real Property, 8. Aufl., 8. 424,
	        
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