Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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misse sind die für die Erhaltung des Grundbesitzes in begüterten 
Familien üblichen realproperty settlements und die auch in den 
Mittelklassen sehr verbreiteten marriage settlements, durch welche 
bei der Begründung einer Ehe eine Vermögensmasse Kuratoren 
übergeben wird, welche die Einkünfte und zuletzt das Kapital in 
bestimmter Weise zu verwenden haben. 
Was zunächst real property settlements betrifft, so muss in 
erster Linie das mit denselben im Zusammenhang stehende In- 
stitut der Stammgüter (entails) erörtert werden. Auf dem Fest- 
lande sowohl als in England selbst ist die Meinung verbreitet, es 
gäbe in England noch unveräusserliche Stammgüter, welchen eine 
unveränderliche Erbfolgeordnung anhaftet und diese Annahme wird 
in Romanen sowohl als in der Tagespresse vielfach ausgenutzt, 
ist aber ein Widerspruch mit den Thatsachen. Richtig ist es, 
dass es Güter gibt, die als Stammgut („in tail“) besessen werden. 
Die Stammgutqualität kann aber zu jeder Zeit in höchst ein- 
facher Weise beseitigt werden und zwar wenn das Eigenthums- 
recht und der Niessbrauch in derselben Hand sind, durch den 
Eigenthümer, andernfalls durch den Eigenthümer in Gemeinschaft 
mit dem Niessbraucher?®. Um die Güter möglichst lange in den 
Familien zu erhalten, ist es daher gebräuchlich, Fideikommisse 
zu errichten und regelmässig zu erneuern. Die Erneuerung er- 
folgt regelmässig, wenn der letzte Anwärter volljährig wird. Es 
wird dann durch das Fideikommiss dem augenblicklichen Niess- 
brauch ein Niessbrauch auf Lebenszeit bestellt, sodann dem eben 
volljährig gewordenen Anwärter ein Niessbrauch auf Lebenszeit, 
und dem (natürlich noch 'ungeborenen) ältesten Sohne des letz- 
teren wird das Gut (vorbehaltlich der erwähnten Niessbrauch- 
rechte) als Stammgut übertragen. Nach seiner Geburt und nach- 
23 Das jetzt anwendbare Verfahren wird durch die Act for the Aboh- 
tion of Fines and Recoveries (1833)—3 u, 4 Will, IV, cap. 74) geregelt; über 
die Geschichte der Entails vgl. PoLLock (übersetzt von Schuster), Das Recht 
des Grundbesitzes in England, 8. 89 ff.
	        
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