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dem er volljährig wird, wird die Stammgutqualität in der oben
erwähnten Weise beseitigt und wiederum ein neues Fideikommiss
mit entsprechenden Bestimmungen gegründet; für den Fall des
Aussterbens einer Linie werden die anderen Linien successive in ent-
sprechender Weise substituirt; schliesslich werden Bestimmungen
getroffen, welche die Belastung des Guts mit Abfindungssummen
und Renten für jüngere Kinder und Wittwen ermöglichen. Die
Unveräusserlichkeit der Stammgüter und der in Fideikommissen
begriffenen Güter ist durch Gesetz seit 1882 beseitigt”. Nur
muss im Falle eines Verkaufs der Erlös an Kuratoren bezahlt
werden, welche entweder in der Stiftungsurkunde, oder wenn dies
nicht geschehen ist, vom Gericht zu ernennen sind. Den Verkauf
kann in der Regel der Niessbraucher selbständig abschliessen, nur.
wenn es sich um das Herrenhaus und den dazu gehörigen Park
oder einige besondere Erbstücke (heirlooms) handelt, muss die
(renehmigung der erwähnten Kuratoren und eventuell des Gerichts
eingeholt werden. Ueber die Anlage des Erlöses entscheiden die
Bestimmungen der Stiftungsurkunde und subsidiarisch gesetzliche
Vorschriften, und die neuen Anlagen und ihre Erträgnisse werden
in entsprechender Weise behandelt, wie das verkaufte Gut nach
den Bestimmungen der Stiftungsurkunde zu behandeln war.
Bei den erwähnten Fideikommissen, die bei der Begründung
einer Ehe gewöhnlich errichtet werden, handelt es sich meistens
um bewegliche Habe, welche unter die Verwaltung von Kuratoren
kommt. Regelmässig wird bestimmt, dass die Erträgnisse des
von Jedem der Ehegatten in das Fideikommiss eingebrachten
Vermögens an diesen auf Lebenszeit auszuzahlen sind, und dass
nach dem Tode eines Ehegatten das Gesammterträgniss an den
anderen auf Liebenszeit gehen soll; ferner dass das Kapital an
die Kinder oder sonstige Nachkommen der Ehe in der von den
2% Settled Land Act 1882 und die ergänzenden Gesetze von 1884,
1887 und 1890,