Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dem er volljährig wird, wird die Stammgutqualität in der oben 
erwähnten Weise beseitigt und wiederum ein neues Fideikommiss 
mit entsprechenden Bestimmungen gegründet; für den Fall des 
Aussterbens einer Linie werden die anderen Linien successive in ent- 
sprechender Weise substituirt; schliesslich werden Bestimmungen 
getroffen, welche die Belastung des Guts mit Abfindungssummen 
und Renten für jüngere Kinder und Wittwen ermöglichen. Die 
Unveräusserlichkeit der Stammgüter und der in Fideikommissen 
begriffenen Güter ist durch Gesetz seit 1882 beseitigt”. Nur 
muss im Falle eines Verkaufs der Erlös an Kuratoren bezahlt 
werden, welche entweder in der Stiftungsurkunde, oder wenn dies 
nicht geschehen ist, vom Gericht zu ernennen sind. Den Verkauf 
kann in der Regel der Niessbraucher selbständig abschliessen, nur. 
wenn es sich um das Herrenhaus und den dazu gehörigen Park 
oder einige besondere Erbstücke (heirlooms) handelt, muss die 
(renehmigung der erwähnten Kuratoren und eventuell des Gerichts 
eingeholt werden. Ueber die Anlage des Erlöses entscheiden die 
Bestimmungen der Stiftungsurkunde und subsidiarisch gesetzliche 
Vorschriften, und die neuen Anlagen und ihre Erträgnisse werden 
in entsprechender Weise behandelt, wie das verkaufte Gut nach 
den Bestimmungen der Stiftungsurkunde zu behandeln war. 
Bei den erwähnten Fideikommissen, die bei der Begründung 
einer Ehe gewöhnlich errichtet werden, handelt es sich meistens 
um bewegliche Habe, welche unter die Verwaltung von Kuratoren 
kommt. Regelmässig wird bestimmt, dass die Erträgnisse des 
von Jedem der Ehegatten in das Fideikommiss eingebrachten 
Vermögens an diesen auf Lebenszeit auszuzahlen sind, und dass 
nach dem Tode eines Ehegatten das Gesammterträgniss an den 
anderen auf Liebenszeit gehen soll; ferner dass das Kapital an 
die Kinder oder sonstige Nachkommen der Ehe in der von den 
2% Settled Land Act 1882 und die ergänzenden Gesetze von 1884, 
1887 und 1890,
	        
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