Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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IV. Die Erbschaftssteuern nach dem 1880 
geltenden Rechte®®. 
Durch die ganze englische Erbschaftssteuergesetzgebung zieht 
sich eine scharfe Unterscheidung zwischen der Besteuerung der ganzen 
Nachlassmassen und der Besteuerung der Anfälle aus 
Erbschaften. Die erstere Steuer ist von dem Universalvermächtniss- 
nehmer aus dem ihm zufallenden Reste zu zahlen und betrifft die 
besonderen Vermächtnissnehmer nicht und sie wird ohne 
Rücksicht auf die Bestimmung der zu vertheilenden Masse er- 
hoben, also gleichviel ob dieselbe an die nächsten Verwandten 
oder an Fremde geht. Die Anfallsteuer betrifft die Bereiche- 
rung, welche dem Einzelnen aus einer Erbschaft zufällt, ist also 
von allen Vermächtnissnehmern zu tragen, und bei ihr kommt 
das verwandtschaftliche Verhältniss des aus der Erbschaft Be- 
reicherten zum Erblasser in Betracht. Im Jahre 1880 gab es 
eine Nachlassmassensteuer, die Probate Duty und zwei Erb- 
schaftsanfallsteuern: die Legacy Duty und die Succession Duty. 
Die Probate Duty wurde von dem beweglichen Nachlasse er- 
hoben, insoweit derselbe sich in England befand und war gewisser- 
massen ein Entgelt für die Bestätigung des Testamentsvollstreckers 
oder die Ernennung des Nachlassverwalters?®, welche, wie oben 
25 Vgl. WAeneEr, Finanzwissenschaft III, 83 123—125 und die daselbst 
eitirte Literatur naınentlich die Abhandlungen von Leser, Tüb. Zeitschr. 
1881, 8. 323 ff. 496 ff. 
22 Die Bischöfe scheinen sich ursprünglich für diese Thätigkeit hohe 
Gebühren ausbedungen zu haben. Ein Gesetz von 1529 (21 Henr. VIL, 
cap. 5), das für die Folge die Gebühr bestimmt, erwähnt, dass bereits unter 
Edward III. Klagen hierüber entstanden seien und der König den Erz- 
bischöfen Mässigung empfohlen habe, dass in Folge neuer Klagen unter 
Henry V. ein Gesetz, das die Gebühr feststellte, erlassen worden aber nur 
auf kurze Zeit in Kraft gewesen sei, da bei der nächsten Parlamentsver- 
sammlung die Bischöfe Besserung versprochen hätten. „Da aber die er- 
wähnten widerrechtlichen Gebührenforderungen der erwähnten Bischöfe und 
ihrer Vertreter sich nicht gebessert oder vermindert, sondern vielmehr gegen 
Recht und Gerechtigkeit und zum grossen Schaden der königlichen Unter-
	        
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