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IV. Die Erbschaftssteuern nach dem 1880
geltenden Rechte®®.
Durch die ganze englische Erbschaftssteuergesetzgebung zieht
sich eine scharfe Unterscheidung zwischen der Besteuerung der ganzen
Nachlassmassen und der Besteuerung der Anfälle aus
Erbschaften. Die erstere Steuer ist von dem Universalvermächtniss-
nehmer aus dem ihm zufallenden Reste zu zahlen und betrifft die
besonderen Vermächtnissnehmer nicht und sie wird ohne
Rücksicht auf die Bestimmung der zu vertheilenden Masse er-
hoben, also gleichviel ob dieselbe an die nächsten Verwandten
oder an Fremde geht. Die Anfallsteuer betrifft die Bereiche-
rung, welche dem Einzelnen aus einer Erbschaft zufällt, ist also
von allen Vermächtnissnehmern zu tragen, und bei ihr kommt
das verwandtschaftliche Verhältniss des aus der Erbschaft Be-
reicherten zum Erblasser in Betracht. Im Jahre 1880 gab es
eine Nachlassmassensteuer, die Probate Duty und zwei Erb-
schaftsanfallsteuern: die Legacy Duty und die Succession Duty.
Die Probate Duty wurde von dem beweglichen Nachlasse er-
hoben, insoweit derselbe sich in England befand und war gewisser-
massen ein Entgelt für die Bestätigung des Testamentsvollstreckers
oder die Ernennung des Nachlassverwalters?®, welche, wie oben
25 Vgl. WAeneEr, Finanzwissenschaft III, 83 123—125 und die daselbst
eitirte Literatur naınentlich die Abhandlungen von Leser, Tüb. Zeitschr.
1881, 8. 323 ff. 496 ff.
22 Die Bischöfe scheinen sich ursprünglich für diese Thätigkeit hohe
Gebühren ausbedungen zu haben. Ein Gesetz von 1529 (21 Henr. VIL,
cap. 5), das für die Folge die Gebühr bestimmt, erwähnt, dass bereits unter
Edward III. Klagen hierüber entstanden seien und der König den Erz-
bischöfen Mässigung empfohlen habe, dass in Folge neuer Klagen unter
Henry V. ein Gesetz, das die Gebühr feststellte, erlassen worden aber nur
auf kurze Zeit in Kraft gewesen sei, da bei der nächsten Parlamentsver-
sammlung die Bischöfe Besserung versprochen hätten. „Da aber die er-
wähnten widerrechtlichen Gebührenforderungen der erwähnten Bischöfe und
ihrer Vertreter sich nicht gebessert oder vermindert, sondern vielmehr gegen
Recht und Gerechtigkeit und zum grossen Schaden der königlichen Unter-