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Diese sind sämmtliche mit einer einzigen Ausnahme —
E. v. Moy? — für die Zulässigkeit von Verfassungsänderungen
während einer Regentschaft. E. v. Mor ist ent-
gegengesetzter Ansicht, weil die bayerische Verfassungs-Urkunde
ein Verfassungsänderungsverbot enthalte.
Zur Begründung dieser seiner Ansicht beruft er sich auf die
aus $ 18 Tit. II der bayer. Verf.-Urk. entnommene Schluss-
folgerung a minore ad maius und auf Tit. ITS 16 l.c.
Unter denjenigen, welche sich für die Zulässigkeit ent-
scheiden, besteht wiederum ein Unterschied in sofern, als SEYDEL
der Anschauung huldigt, dass die bayerische Verfassungs-
urkunde ein — allerdings unverbindliches — Verfassungsände-
rungsverbot enthalte, während alle übrigen das Vorhandensein
eines derartigen Verbotes in Abrede stellen.
SEYDEL behandelt die Verfassungsänderungstrage an drei
verschiedenen Orten: in seinem grossen Werke über bayerisches
Staatsrecht?, in seiner Monographie* „Das Recht der Regent-
schaft in Bayern und in v. MARQUARDSEN’s Handbuch des öffent-
lichen Rechts°.
An erster Stelle spricht sich SEYDEL für unbedingte Unzu-
lässigkeit einer Verfassungsänderung aus, weil die bayerische
Verfassungsurkunde ein Verfassungsänderungsverbot ent-
halte.
Er ist zwar der Ansicht, dass an sich der Regent auch zur
Aenderung der Verfassung auf verfassungsmässigem Wege befugt
sei, doch gelte dies nur für den Fall, dass eine Verfassung den
Reichsverweser in seinen Regierungsrechten überhaupt nicht be-
2 E. v. Moy, Das Staatsrecht des Königreichs Bayern, I. Theil, 1. Ab-
theilung, Regensburg 1840, $ 57, Ziff. 4.
8 Max SEYDEL, Bayer. Staatsrecht, München 1884, Bd. I, S. 478 ff.
* Max SeyveL, Das Recht der Regentschaft in Bayern, München 1886.
®5 Max v. SEYDEL, Das Staatsrecht des Königreichs Bayern (aus Mar-
quardsens Handbuch des öffentlichen Rechts), 2. Auflage, Freiburg i. Br. u.
Leipzig 1894, S. 86& 1.