— 153 —
wie oben erwähnt, jede Zuwendung durch letztwillige Verfügung
nach englischem Recht als Vermächtniss angesehen wird. Aber
selbst, wenn man dies berücksichtigt, ist der Ausdruck ungenau,
denn auch auf die ab intestato Jemanden zufallenden Quoten ist
die Legacy Duty zu entrichten. Im Jahre 1880 zahlten Des-
cendenten und Ascendenten 1°/, Legacy Duty, Geschwister und
deren Nachkommen 3°/,, Vatersgeschwister und deren Nach-
kommen 6 °/,, entferntere Verwandte und Fremde 10°/,; Ehe-
gatten waren von der Steuer befreit. Die Steuer war ohne Rück-
sicht auf die örtliche Lage des Vermögens in allen Fällen zu
entrichten, in welchen der Erblasser zur Zeit seines Todes in
England domizilirt war; bestand eine testamentarische Zuwendung
aus einer auf Lebenszeit zu beziehender Rente, so wurde der
Kapitalwerth nach einer in dem Gesetze von 1853 (16 u. 17 Vict.
cap. 5l, SCHEDULE) enthaltenen Skala unter Berücksichtigung des
Alters des mit der Rente Bedachten berechnet”. Die Steuer
war von dem Testamentsvollstrecker bezw. Nachlassverwalter zu
entrichten, der sie seinerseits von den einzelnen Vermächtniss-
nehmern erhob, oder sie bei Auszahlung der Vermächtnisse in
Anrechnung brachte.
Die Succession Duty wurde im Jahre 1853 zur Ergänzung
der Legacy Duty eingeführt. Die unbewegliche Habe hatte vorher
eine doppelte Vergünstigung, indem sie sowohl der Probate Duty
als der Legacy Duty entging. Immobilien wurden daher der
Succession Duty unterworfen, deren Sätze die gleichen waren,
wie diejenigen der Legacy Duty; jedoch war der Werth der un-
beweglichen Habe nicht, wie dies bei der beweglichen Habe der
Fall war, nach dem Verkaufswerth zu berechnen, sondern auf
der Grundlage des jährlichen Erträgnisses zur Zeit des Anfalls
und zwar so, als ob dem Vermächtnissnehmer oder dem Intestat-
3° Die Grundsätze der Berechnung sind ungefähr dieselben wie bei der
preussischen Erbschaftssteuer (Gesetz von 1891, $ 10); nur wird für jedes
Jahr eine besondere Berechnung gegeben.