Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 159 — 
Wenn daher z. B. ein Erblasser, der sechs Monate vor 
seinem Tode X 20 000 verschenkt hatte, einen beweglichen Nach- 
lass im Werthe von T 20 000 und einen unbeweglichen im Werthe 
von IL 70 000 (dessen jährliches Erträgniss 17 2 800 war) an einen 
45jährigen Vetter hinterliess; und wenn ein Fideikommissvermögen 
im Werthe von X 41 000, an welchem er den Niessbrauch hatte, 
in Folge seines Todes auf die 5 Enkel des Stifters in gleichen 
Theilen überging, so waren folgende Steuern zu entrichten: 
Nachlassmassensteuern: 
Probate Duty 3°, auf X 20 000 (Werth des be- 
weglichen Nachlasses) . . . . T 600 
Temporary Estate Duty 1°/, auf dieselbe Summe: 
aus dem Nachlasse zu zahlen . . . n 200 
Account Duty 3°/, auf die verschenkten X 20 000 „600 
Temporary Estate Duty 1°/, auf dieselbe Summe; 
aus der verschenkten Masse zu zahlen . . . „ 200 
Anfallsteuern: 
Legacy Duty: 
Das bewegliche Gesammtvermögen 
war onen. 220 000 
Ab Probate und Temporary Estate 
Duty. . 2 2 2 220202000800 
Der Anfall an den Vetter also: IT 19200 
hievon 6°), = „ 1152 
Succession Duty: 
Der Werth des unbeweglichen Vermögens = 
I 70000 kam nicht in Betracht, sondern 
das Erträgniss = T 2800, das im Fall eines 
45 jährigen Empfängers mit X 38 632 zu ver- 
anlagen war, 
hiervon 6°/, = „ 2318 
Uebertrag T 5 070 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.