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Wenn daher z. B. ein Erblasser, der sechs Monate vor
seinem Tode X 20 000 verschenkt hatte, einen beweglichen Nach-
lass im Werthe von T 20 000 und einen unbeweglichen im Werthe
von IL 70 000 (dessen jährliches Erträgniss 17 2 800 war) an einen
45jährigen Vetter hinterliess; und wenn ein Fideikommissvermögen
im Werthe von X 41 000, an welchem er den Niessbrauch hatte,
in Folge seines Todes auf die 5 Enkel des Stifters in gleichen
Theilen überging, so waren folgende Steuern zu entrichten:
Nachlassmassensteuern:
Probate Duty 3°, auf X 20 000 (Werth des be-
weglichen Nachlasses) . . . . T 600
Temporary Estate Duty 1°/, auf dieselbe Summe:
aus dem Nachlasse zu zahlen . . . n 200
Account Duty 3°/, auf die verschenkten X 20 000 „600
Temporary Estate Duty 1°/, auf dieselbe Summe;
aus der verschenkten Masse zu zahlen . . . „ 200
Anfallsteuern:
Legacy Duty:
Das bewegliche Gesammtvermögen
war onen. 220 000
Ab Probate und Temporary Estate
Duty. . 2 2 2 220202000800
Der Anfall an den Vetter also: IT 19200
hievon 6°), = „ 1152
Succession Duty:
Der Werth des unbeweglichen Vermögens =
I 70000 kam nicht in Betracht, sondern
das Erträgniss = T 2800, das im Fall eines
45 jährigen Empfängers mit X 38 632 zu ver-
anlagen war,
hiervon 6°/, = „ 2318
Uebertrag T 5 070
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