Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Uebertrag TI 5070 
Temporary Estate Duty 1%), = „ 386 
Das Fideikommissvermögen, das in Folge des 
Todes des Erblassers auf die Enkel des 
Stifters überging, hatte einen Werth von 
T 41 000, 
hiervon 1!a°, = „ 615 
Temporary Estate Duty hierauf war nicht zu 
entrichten, da der einzelne Anfall unter 
T 10 000 war. 
Gesammtsteuer auf den Uebergang von Kapi- 
talien im Gesammtwerthe von T 151000 = TI 6071 
VII Das Gesetz von 1894. 
Der am 1. Aug. 1894 in Kraft getretene Theil der Finance 
Act 1894 (67—58 Vict. cap. 30), welcher die Erbschaftssteuern 
betrifft (88 1—24)?® behandelt sowohl die Massensteuern als die 
Anfallsteuern, ändert aber hauptsächlich die ersteren. 
A. Die neue Massensteuer. 
An die Stelle der Probate Duty, Account Duty und der als 
Zuschlag zu diesen Steuern erhobenen Temporary Estate Duty ist 
jetzt die neue Estate Duty getreten, die theilweise wie die frühere 
Probate Duty aus dem beweglichen Nachlasse erhoben wird, theil- 
weise wie die frühere Account Duty aus anderen Vermögens- 
massen. Diese neue Steuer unterscheidet sich von derjenigen, die 
sie ersetzt nach vier Richtungen: 
a) in Bezug auf die örtliche Lage der von der Sfeuer be- 
troffenen Vermögensstücke — auch die im Auslande belegene be- 
3° Unter den zahlreichen Commentaren sind zu erwähnen AUSTEN- 
CARTMELL, The Finance Act 1894 (juristisch) und Freern, The New Death 
Duty (mehr steuertechnisch; enthält die von der Steuerbehörde vorgeschrie- 
benen Formulare).
	        
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