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wegliche Habe eines im Ver. Königreiche domizilirten Erblassers
ist mit einzurechnen;
b) in Bezug auf ihre natürliche Eigenschaft — auch die un-
bewegliche Habe wird eingerechnet, insoweit sie sich im Ver. König-
reiche befindet;
c) in Bezug auf ihre juristische Eigenschaft — nicht nur der
Nachlass, sondern alle Vermögensstücke, die in Folge des Todes
des Erblassers in andere Hände übergehen werden, eingerechnet;
d) in Bezug auf den Steuersatz — die neue Steuer ist eine
Progressivsteuer, die bis zu 8 °/, steigt (während früher die Massen-
steuern auch bei Vermögen über T 10 000 den Gesammtsatz von
4% |3 % Probate D. und 1° Estate D.] nicht überschritt);
e) in Bezug auf die Art der Erhebung.
a) Auch der im Auslande befindliche bewegliche
Nachlass einesin England domizilirten Erblassers
ist zu versteuern. Die Agitation, die gegeu diese Neuerung
versucht wurde, ist nicht leicht verständlich, da es doch nicht die
Aufgabe des Gesetzgebers sein kann, ausländische Geldanlagen zu
begünstigen, wie dies die früheren Gesetze rein zufällig in Folge
der oben geschilderten Entstehungsgeschichte der Probate Duty
gethan hatten. Nur in einer Beziehung schienen die Klagen ge-
rechtfertigt. Da es nämlich häufig vorkommt, dass in England
domizilirte Erblasser in den Kolonien geschäftliche Unternehmungen
haben, und da die Steuergesetzgebung der Kolonien sich an die
englische anschliesst, hätte es vorkommen können, dass auf das-
selbe Vermögensstück in England die Steuer bezahlt werden muss,
weil der Erblasser daselbst domizilirt war, und in der Kolonie,
weil sich das Vermögensstück daselbst befindet. Die Regierung
entschloss sich daher, in Bezug auf das in den Kolonien gelegene
Vermögen eine Vergünstigung eintreten zu lassen und fügte dem
Gesetze eine Klausel bei ($ 20), welche bestimmt, dass von
der in England zu erhebenden Nachlassmassensteuer der Be-
trag einer in einer Kolonie entrichteten entsprechenden Steuer