Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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wegliche Habe eines im Ver. Königreiche domizilirten Erblassers 
ist mit einzurechnen; 
b) in Bezug auf ihre natürliche Eigenschaft — auch die un- 
bewegliche Habe wird eingerechnet, insoweit sie sich im Ver. König- 
reiche befindet; 
c) in Bezug auf ihre juristische Eigenschaft — nicht nur der 
Nachlass, sondern alle Vermögensstücke, die in Folge des Todes 
des Erblassers in andere Hände übergehen werden, eingerechnet; 
d) in Bezug auf den Steuersatz — die neue Steuer ist eine 
Progressivsteuer, die bis zu 8 °/, steigt (während früher die Massen- 
steuern auch bei Vermögen über T 10 000 den Gesammtsatz von 
4% |3 % Probate D. und 1° Estate D.] nicht überschritt); 
e) in Bezug auf die Art der Erhebung. 
a) Auch der im Auslande befindliche bewegliche 
Nachlass einesin England domizilirten Erblassers 
ist zu versteuern. Die Agitation, die gegeu diese Neuerung 
versucht wurde, ist nicht leicht verständlich, da es doch nicht die 
Aufgabe des Gesetzgebers sein kann, ausländische Geldanlagen zu 
begünstigen, wie dies die früheren Gesetze rein zufällig in Folge 
der oben geschilderten Entstehungsgeschichte der Probate Duty 
gethan hatten. Nur in einer Beziehung schienen die Klagen ge- 
rechtfertigt. Da es nämlich häufig vorkommt, dass in England 
domizilirte Erblasser in den Kolonien geschäftliche Unternehmungen 
haben, und da die Steuergesetzgebung der Kolonien sich an die 
englische anschliesst, hätte es vorkommen können, dass auf das- 
selbe Vermögensstück in England die Steuer bezahlt werden muss, 
weil der Erblasser daselbst domizilirt war, und in der Kolonie, 
weil sich das Vermögensstück daselbst befindet. Die Regierung 
entschloss sich daher, in Bezug auf das in den Kolonien gelegene 
Vermögen eine Vergünstigung eintreten zu lassen und fügte dem 
Gesetze eine Klausel bei ($ 20), welche bestimmt, dass von 
der in England zu erhebenden Nachlassmassensteuer der Be- 
trag einer in einer Kolonie entrichteten entsprechenden Steuer
	        
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