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abgezogen werden muss, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob
in einer bestimmten Kolonie die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ist
durch königliche Verordnung (Order in Council) festzustellen.
Eine kleine Vergünstigung wird den im Auslande belegenen
Vermögensstücken dadurch gewährt, dass der Betrag der etwa dort
auf dieselben zu entrichtenden Nachlassmassensteuer und ebenso
die durch ihre Verwaltung oder Veräusserung entstehenden Kosten,
insoweit dieselben 5 °/, nicht überschreiten, bei der Werthberech-
nung der einzelnen Stücke abgezogen werden darf ($ 7 [3 und 4]).
Vermögensstücke, die sich in England befinden und Erblassern
gehören, die im Auslande domizilirt sind, sind nach wie vor zu
versteuern ®".
b) Die neue Steuer ist auch auf unbeweg-
liches Vermögen zu entrichten, insoweit sich
dasselbe im Ver. Königreich befindet.
Auch in Beziehung auf die Befreiung des unbeweglichen Ver-
mögens von der Probate Duty war in Folge der oben geschilderten
rein zufälligen historischen Umstände, durch welche nur der beweg-
liche Nachlass unter die Kontrole des bischöflichen Gerichts ge-
kommen war, eine Ungerechtigkeit entstanden, die übrigens selbst
von konservativer Seite auch schon früher gefühlt wurde, denn
die Erhöhung der Succession Duty im Jahre 1888 und die Ein-
führung der Temporary Estate Duty als Zuschlag zur Succesion
Duty im Jahre 1889 (s. oben 8. 156—157) waren zweifelsohne diesem
Gefühle zuzuschreiben und die vollständige Gleichstellung desin Eng-
land befindlichen unbeweglichen Vermögens mit der beweglichen
#7 Der Nachlass eines im Auslande domicilirten Erblassers ist in Bezug
auf seine in England befindlichen Theile dem englischen Recht unterworfen
und der Testamentsvollstrecker muss sich in Bezug auf diese Theile in Eng-
land bestätigen lassen; ist kein Testamentsvollstrecker vorhanden, so muss
in England ein Nachlassverwalter ernannt werden. Hatte der Erblasser
Forderungen in England, so können dieselben nur an den bestätigten Testa-
mentsvollstrecker bezw. den in England ernannten Nachlassverwalter bezahlt
werden.