Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 163 — 
Habe ist nur eine konsequente Durchführung derselben. Auch 
das unbewegliche ausländische Vermögen zur Steuer heranzuziehen, 
widerspricht den englischen Anschauungen, welche eine strenge 
Anwendung des Territorialitätsprincips auf Immobilien verlangen. 
Die für die Zwecke der Succession Duty (s. S. 153) früher mass- 
gebende Taxationsweise des Werths von Grundstücken und Häusern, 
die ebenso wie die Befreiung von der Probate Duty als eine un- 
gerechte Begünstigung des unbeweglichen Vermögens angesehen 
werden muss, wurde nun auch beseitigt. Die neue Nachlassmassen- 
steuer ist in der Folge®® auf den Verkaufswerth‘® der Nachlass- 
sachen zu entrichten. Nur in Bezug auf landwirthschaftliche 
Grundstücke ist bestimmt, dass der Werth nicht höher zu veran- 
lagen ist als auf den 25fachen Betrag des für die Einkommensteuer 
veranschlagten Erträgnisses ($ 7 [5)). 
Um dem Einwande vorzubeugen, dass es dem (Grundeigen- 
thümer wegen Mangels an flüssigen Mitteln schwer werden könnte, 
die Steuer zu zahlen, sind in Bezug auf unbewegliche Habe wesent- 
liche Erleichterungen in den Zahlungsbedingungen gestattet, nament- 
lich die ratenweise sich über acht Jahre hinaus erstreckende 
Zahlung unter Anrechnung von nur 3°/, Zinsen ($ 6 [8]); ferner 
dürfen auch die für die Steuer verantwortlichen Personen, auch 
wenn ihnen sonst nicht die freie Verfügung über ein Grundstück 
zusteht, dasselbe, spweit es zur Beschaffung des Steuerbetrags 
nöthig ist, verpfänden oder verkaufen ($ 9 [5]). 
c) Die neue Steuer wird nicht nur auf den 
eigentlichen Nachlass (und die durch ein von 
der früherenAccountDuty betroffenesRechts- 
geschäft dem Nachlasse entzogenen) Vermögens- 
®® Ebenso wie die Succession Duty, s. unten S. 172. 
9 Bei den Debatten im Unterhause wurde von Seiten der Regierung 
das Beispiel eines grossen Grundbesitzers, Lord Sefton, angeführt, der brach- 
liegendes Land in der Nähe von Liverpool hinterliess, auf das, weil es kein 
Erträgniss abwarf, auch keine Anfallsteuer zu entrichten war und das der 
Erbe unmittelbar nach dem Anfall für eine grosse Summe verkaufte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.